Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldhaft
Artikel davor:
Schuldgerechtigkeit
Schuldgericht
Schuldgerste
Schuldgetreide
schuldgläubig
Schuldgläubiger
Schuldgläubigersache
Schuldgült
(Schuldhaber)
Schuldhafer
schuldhaft
, adj.
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I
Schuld (VI) für etw. tragend, für eine Straftat oder einen Missstand verantwortlich; als Straftäter überführt
bdv.:
schuldbar (I),
schuldhaftig (I)
vgl.
Schuldige (IV)
- gerichtes wil er [keiser] sich nû saten, / sîn hôch tragendez swert muoz durch die schuldehaften waten2. Viertel 13. Jh. Reinmar v. Zweter Nr. 138 V. 5
- welcher ... an offentlichem eebruch schuldthaft erfunden würdet, der soll uns zu strafe unableßlich verfallen sein1495 Carlebach,BadRG. I 104Faksimile (ca. 57 KB)
- bey straff drey batzen, so offt einer schuldhafft erfunden wirdtBadLO. 1622 Bl. 3rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- jrrige sachen sollen alle durch mittels personen endschieden werden; welcher denn schuldhafft befunden wird, der soll vmbs 5te theyl der sachen gestrafft werden1628 Apel,Collect. 80
- [wann] aus des richters ungeschicklichkeit ... zu jemands ... schaden geurteilt und gesprochen, ... so solle gegen der schuldhaften obrigkeit ... gebührende bestrafung fürgenommen ... werden1654 JRA.(Laufs) § 109
- wer etwas, ... so da vor- oder in dem brand wieder diese ordnung ... geschehen, ... verschwiege, ... solle ... gleich als der schuldhafte gestraft werden1715 SammlBadDurlach II 389Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [da ein tucher] mit dem andern einen stritt ... haͤtte, und deßwegen fuͤr das handwerck begehren thaͤte, solle der schuldhafft erfundene ... fuͤnff schilling erlegen1724 Reyscher,Ges. XIII 1262Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob nach beschaffenheit aller in dem eheprozeß vorkommenden umstaͤnde, ein theil ... als unschuldiger theil anzusehen, oder beede als schuldhaft ... zu betrachten seyenKurBadRegBl. 1 (1803) nr. 12 S. 2
II
beschuldigt, angeklagt
- der ein schuldhaften man dem gerichte nimt: swer æin gechlaiten man vmb vngericht mit gewalt dem gericht nimt, der sol in der selben schuld sein als der pechlagt man was1295 Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) Art. 295 (Kt)
- ob eine jungfraw ... klagte, wie daz ihr einer die ehe zue gesagt, vnnd derentwegen habe sie ihm gestattett seines willens mit ihr zuepflegen. nue aber laße er sie sitzen. dafern der schuldhaffte ... laugnet die zuesage, so soll der richter fleyßige nachforschung thuen, wie sich daz weib zue vor gehalten habe1628 Apel,Collect. 51
III
von js. Fehlverhalten herrührend
bdv.:
schuldbar (III)
- ob nach der maaßgabe der vorhandenen schuldenmenge und der mehr oder minder schuldhaften art ihres entstehens, der schuldner auf diese absolute nothdurft zu reduciren sey1804 SammlBadStBl. I 705
- [Kosten der Klärung einer Todesursache werden] nicht der verlassenschaft des verstorbenen aufgebuͤrdet, sondern da, wo sie nicht wegen schuldhafter veranlassung des unfalls einem dritten billig heimfallen, aus den gerichtsbarkeits-gefaͤllen gezahlt1806 v.Berg,PolR. VI 1 S. 335
IV
mit Geldschulden behaftet (von Personen)
bdv.:
schuldbar (IV),
schuldhaftig (III)
- swer ein burger zvͦ Offenburg ist, oder ane das zvͦ dem gerihte ... horet, wirt der dem spital kv̈ntliche, in deheine wise schulthaft, dem sol des gerihtes botte in der stat ... gebieten zvͦgeltende in den nehesten ahte tagen1310 FreibDiözArch. 2 (1866) 297
- so sol der scůldehafte tů den hilligen sweren, wen her icht gewinne ober sine nodtorft drizzich pennige, daz her im da von gelteum 1410 Schwsp.(Kurzform/Gr.) Art. 304a (Kz2)Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
V
zu etw. verpflichtet
- das ein predicant schuldhaft gsyn, alle vierzächen tag ein mahl dahin [kilchen] ze gan ze predigen1611 ArgauLsch. I 685Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Schuldhaft
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- oJ. Jelinek 633