Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldhalben

schuldhalben

, adv., schuldenhalb, adv.

auch -halben/er 
wegen einer Schuld (I); aufgrund von Schulden (I) 
  • hat ytzgenantter A. fürbringen vnd sagen lassen, wie er mit altter vnd schwacheit seines leibs beladen vnd dar neben etlich schuldt schuldig sey, derhalb er sein hantarbeit nicht mer volbringen konde, auch schuldenhalben, wan man von jme bezalt sein woͤltt, von seinem haws in armut vnd abbruche seiner leybs narung kommen moͤcht
    Fruck,TeutschForm. 1522 Bl. 20r
  • so ferren aber einer beschreyt, als sey er schuldenhalb entwichen, soll man den selben auff anhalten seiner glaubiger ... durch einen statknecht bey seiner heußlichen wonung suchen lassen
    1554 AmbergGesatzB. 43v
  • so nun einer das burgerrecht verwuͤrckt hat, soll weder er noch niemandts von seinetwegen ferner burgerliche hendel treyben, darzu wo es vbelthat oder schuldenhalb beschicht, sollen seine guͤter inuentirt vnd verbetschirt ... werden
    1554 AmbergGesatzB. 44v
  • wird iemand beklagt schuldhalben, ... so darff es nicht viell erinnerns oder disputirens mit gezeugen, sondern er soll auff die klage ja oder nein antwortten oder die schuld bezahlen
    1628 Apel,Collect. 100
  • so einer verderbens- und schuldenhalben ... hinweg wolt fahren, solle die herrschaft zuforderist, darnach die heyligen, nachmahls die gemeind sammenthaft ... mit der bezahlung vorgehen
    1672 HohenloheDorfO. 140
  • wird jemand schuldhalben fuͤrs gericht gezogen, er soll nicht mit abschrifften, sondern mit eigner handschrifften der schulden uͤberzeuget werden
    1722 SiebbLRKomm. 83
  • verkauft Z. schuldenhalber einen hof an A.
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 112
unter Ausschluss der Schreibform(en):