Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldhandel
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(Schuldhaber)
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Schuldhandel
, m.
Rechtsstreit über eine (Geld-)Forderung; Zivilrechtsstreitigkeit
- [wenn] etlich sachenn inn geistliche gericht gezogenn sind, so darein nit gehorenn, als gemeine schuldhendel etc., versicht man sich, die anndern stennde werdenn solchs inn missbreuchen auch bedacht habenn1530 RTAugsbUB. II 260Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von kaÿserlichem kriegßrechten ... schuldhaͤndlen, ordnung vnd regiment1566 Fronsperger,Kriegsb. I Titelblatt
- von dem hofkriegsrath ... sind ... folgende materialien abgesondert. 1) die schuld- erbschafts- und all andere civilhaͤndel1770 Kreittmayr,StaatsR. 363Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese [unruhen] entstunden ... wegen einem schuldhandel, darinnen schultheiß und rath zu R. die grafen verfällten1791 HelvLex. Suppl. V 94
- daß kirchen- und schuldiener allein in realklagen, ... nicht aber in schuldhaͤndeln und andern actionibus personalibus von der weltlichen obrigkeit belanget werden koͤnnen1803 Philipp,WBSächsKR. 405Faksimile - in Google Books