Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldhandlung
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(Schuldhaber)
Schuldhafer
schuldhaft
schuldhaftig
schuldhalben
Schuldhammel
Schuldhandel
Schuldhandlung
, f., Schuldenhandlung, f.
(Rechts-) Streitigkeit über nicht bezahlte Geldschulden; Konkursverfahren
bdv.:
Schuldwesen (III)
- wenn er [graf] innert solcher zeit kein vergnuͤgen leisten koͤnne, alsdenn [soll] durch zween von dem grafen und zween von den schuldglaͤubigern erbettene eidgenoͤssische schiedrichter ... uͤber solche schuldhandlung rechtlich abgesprochen werden1553 Fäsi I 787Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle schrifftliche fürsten antwort, die in den schuldhandlungen vmb verleyhung der fristen herauß geben werden, sollen nicht anders kraefftig sein, es werde dann ein taugliche bürgschafft vmb bezalung der schuld dargestellet1566 Pegius,CodJust. 119rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- N., welliche ... bey diser bergischen schuldenhandlung hiebevor getonem u. den überschlag ußtruckenlich vorbehalten1660 SchweizId. X 836Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- so erfolget auf des eint oder anderen glaͤubigers ... ansuchen bey dem richter eine schulden-handlung, da die glaͤubiger alle zusammen beruft, ihre ansprachen erdauret und des schuldners noch vorhandene mittel unter selbige nach eines jeden derselben daran habenden rechten gerichtlich vertheilt werden; welches in der eydgenoßschaft an einigen orten ein auffahl, an anderen ein ueberfall, geltstag, ganth, falliment und banqueroute, in Deutschland aber ein credit- und schuld-wesen, oblation, crida, auch gemeinlich ein concurs process genennet wird1746 Leu,EidgR. IV 485Faksimile - in Google Books