Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldiener

Schuldiener

, m.

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berufsmäßig Unterrichtender, Lehrer an einer Elementar- oder Lateinschule, selten am Gymnasium; zT. ist der Schuldienst mit Kirchendiensten (II) verbunden
  • [ornate und calendes] mögen se ... verkopen und dat gelt to holdinge der kerken und scholendener in den casten leggen
    1536 PommVis. I 83
  • [artikel der visitation handlung] die lesmaister und schuldiener zu fragen, was und wann sie lesen
    1536 Brandenburg-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 319
  • sollen auch die schuldiener zuchtigen und ehelichen wandel fuhren
    1545 Merseburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 23
  • [wo] kirchen und schuldiener wider ihre pastores unruhe, factiones und parteiligkeit zu richten, die sollen durch die consistoria verhört und ... gestraft werden
    1555 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 308
  • sollen die schuldiener, beide, cantor und baccalaureus, fleissig darauf sehen, dass die knaben ... sich auch in der kirche mit singen und beten fleissig ... verhalten
    1555 Oschatz/Sehling,EvKO. I 1 S. 631
  • wollen unsere verordente die schulmeister und schuldiener ... vormahnen, bei den knaben schuldigen vleis zu haben, das sie in gottes wort und dan in freien künsten und sprachen ... erzogen werden
    1582 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 575
  • wan die schuldiener vnrecht thun ... sollen die inspectores alle ... denselben für sich bescheiden, in ernstlich mit wortten straffen
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 82
  • nothdürfftigen schul-dienern [sollen] allmosen und ... bücher, kleider ... verschafft werden
    1605 Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 8
  • unser gnedigster herr ... hat zu sezen 1 kirchen- und schuldiener, so zugleich das glockambt verwaltet
    1610 SchriesheimW. 86
  • darunder wir auch die kirchen- und schuldiener jeder orten ... andere beampte und diener aber ... nicht verstanden haben wollen
    WürtLR. 1610 II 16
  • myne herren die schultheyssen vnd räht sambt den kilchen- vnd schuldieneren söllend der wacht ledig vnd frey ... syn
    1623 ZofingenStR. 365
  • [weil] kein scholdiener zu erhalten, ist dem pfarrer vergönnet, dz [er] das wenige, so er noch auss den scholgefällen haben kann, zu ergetzung seiner müh wegen haltung des gesangs [erheben soll]
    1639 AnnNassau 32 (1901) 132
  • wie ... die prediger und schul-diener sich gegen des gymnasii glieder ebenmaͤßig weise verhalten
    1652 HambGSamml. VIII 476
  • [wenn] pfarr- und schuldiener bey euch in civil- und criminalsachen uͤber jhren kirchen- und schulayd bey producirung alß gezeugen kein weiter leiblich juramentum ablegen wollen, ... sollet [ihr], ihrer schul- und kirchenjurament ohngehindert, bey zeugenverhoͤrungen ... ihre juramenta de novo abzulegen ihnen andeutten
    1652 Reyscher,Ges. V 453
  • da aber ... dy pfarr- und schuul-intraden so geringe fallen, daß ... den prystern, schuul- und kirchendienern unter andern auch dy vyhzucht verstattet werden müssen
    1656 Preußisches Pfarrarchiv 20 (1932) 208
  • dem pfarrherren und schuldiener seine gebühr und decem zu rechter zeit entrichten
    1712 Klingner I 253
  • soll ein jeder schuldiener ... das fluchen, ... saufen, spielen, zanken, schlagen ... und andere laster und grobe sitten bei strafe der gänzlichen absetzung vermeiden
    1733 Hessen-Darmstadt/SchulO.(Vormbaum) III 347
  • die steuer- und accis-freyheit, so ... den kirchen und schuldienern zugestanden wird
    1758 v.Justi,Staatsw. II 610
  • daß alle klagen, welche lehre, leben und amtsfuͤhrung der prediger oder schuldiener betreffen, nicht vor das consistorium, sondern vor den superintendenten der klasse gebracht ... werden
    1784 LVerordnLippe III 105
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