Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Schuldienerwohnung)

(Schuldienerwohnung)

, f.

Dienstwohnung eines Schuldieners 
  • darmit nicht de gebäude der gemeinheit als kerckendener hüser, scholen und scholendener wanung ... und sonsten allerlei gemeine notturft nicht versumet ... werden moge
    1582 HusumUB. 236