Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldigerin
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, f.
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weiblicher Schuldiger (I)
- der gast [mag] seinen schuldiger oder schuldigerin durch einen geschwornen fronboten mit einem eynigen fuerbott nach gewonlicher ordnung ditz gerichts eruordernNürnbRef.(1479/84) I 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [umb kostgeld usw. darf] der frawen wirt, wirtin oder ir gewalt dieselben sein schuldigerin wol pfenden und ire claider und annders, so sie bey im in seinem haws hette, halten und versperren15. Jh. NürnbPolO. 118Faksimile (ca. 162 KB)