Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldigermaßen

schuldigermaßen

, adv., schuldigstermaßen, adv.

pflichtgemäß
  • so habe deme [Befehl] schuldigstermaßen zu geleben
    1665 JbWestfKG. 11/12 (1909/10) 197
  • solches haben wür, anwalt und gericht, schuldigstermaßen berichten sollen
    1680 KirchheimW. 113
  • [Befehl] woͤchentlich die drey gerichts-taͤge, ... schuldigermaßen richtig und unfehlbar zu halten
    1720 SammlVerordnWürzb. I 619
  • [die baderjungen sollen] ihre muͤßige stunden auf lesung derley [chyrurgische] buͤcher ... verwenden, und die meister selbe uͤber den gemachten fortgang schuldigermaßen examiniren
    1756 CAustr. VI 1147