Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldigermaßen
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Schuldienst
schuldig
Schuldigbefundene
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schuldigen
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Schuldigerin
schuldigermaßen
, adv., schuldigstermaßen, adv.
pflichtgemäß
- so habe deme [Befehl] schuldigstermaßen zu geleben1665 JbWestfKG. 11/12 (1909/10) 197
- solches haben wür, anwalt und gericht, schuldigstermaßen berichten sollen1680 KirchheimW. 113
- [Befehl] woͤchentlich die drey gerichts-taͤge, ... schuldigermaßen richtig und unfehlbar zu halten1720 SammlVerordnWürzb. I 619
- [die baderjungen sollen] ihre muͤßige stunden auf lesung derley [chyrurgische] buͤcher ... verwenden, und die meister selbe uͤber den gemachten fortgang schuldigermaßen examiniren1756 CAustr. VI 1147