Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldkläger

Schuldkläger

, m.

Gläubiger einer Geldschuld, der diese (gerichtlich) geltend macht
  • die glaubiger, die man auch nent schultherrn, schultklager und zu zeiten gelter und geltforderer
    1565 RaurisLR. 215
  • um die wegen schuldklagen gerichtlich stattfindenden guͤterversteigerungen erfolglos zu machen, wird verordnet, daß ... die aufnahme eines kapitals ... versagt werden soll, so lange nicht der fruͤhere, durch mangel an geboten, vereitelte, gerichtliche gutsverkauf wirklich stattgefunden haben und der schuldklaͤger befriedigt worden sein wird
    1771 Scotti,NassauWeilburg 1553
unter Ausschluss der Schreibform(en):