Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldklage

Schuldklage

, f.

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gerichtliche Geltendmachung eines fälligen Zahlungsanspruchs gegen einen Schuldner (I), auch das Gerichtsverfahren
  • von den potten bei schuldclagen ... wann einer dem andern schuldig ist
    1552 ZGO. 12 (1861) 119
  • [wenn eines debitors] verfall bey der obrigkeit ex fama communi oder sonst durch viele schuld-klagen ruchbar wuͤrde, ... [ist] mit formirung eines concurses ... zu verfahren
    1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 237
  • bei kuͤnftigen schuld-klagen soll allen gerichtlichen hypotheken der vorzug adjudiciret ... werden
    1742 Scotti,Sayn 665
  • um die wegen schuldklagen gerichtlich stattfindenden guͤterversteigerungen erfolglos zu machen, wird verordnet, daß ... die aufnahme eines kapitals ... versagt werden soll, so lange nicht der fruͤhere, durch mangel an geboten, vereitelte, gerichtliche gutsverkauf wirklich stattgefunden haben und der schuldklaͤger befriedigt worden sein wird
    1771 Scotti,NassauWeilburg 1553
  • vorfröhner: ... ein nur in einigen gegenden übliches wort, den vornehmsten gläubiger bey einer schuldklage zu bezeichnen, welcher im nahmen aller um die gerichtliche hülfe ansucht
    1780 Adelung IV 1652
unter Ausschluss der Schreibform(en):