Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldknecht
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schuldigt
Schuldigung
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Schuldkammer
Schuldkauf
Schuldkäufer
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Schuldklage
Schuldkläger
Schuldknecht
, m.
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I
Knecht (II 2), der Schuldner (I) seines Herrn ist
- das der schuldknecht, ... kein guts werck oder muͤntz fuͤr seinen herrn braͤchtColloquium zu Altenburgk in Meissen (Jena 1569) 178
II
Person, die sich (wegen Nichtbezahlung fälliger Schulden) in Schuldknechtschaft befindet, dh. in einem sklavereiähnlichen Dienstverhältnis beim Gläubiger, das je nach Ausgestaltung zur Abarbeitung der Schulden dienen kann oder auf Lebenszeit angelegt ist; va. als Forschungsbegriff
- schuldknecht: servus debitor1784 Scheller,LatWB. II 1407
- die harten gesetze der schuldknechtschaft bey nichtbefriedigung ihrer patricischen glaͤubiger waren ... wiederholt und verstaͤrkt worden ... schuldknechte hießen nexiC.F. Schulze, Von den Volksversammlungen der Römer (Gotha 1815) 91