Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldkontrakt
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Schuldknecht
Schuldkontrakt
, m.
Schuldanerkenntnisvertrag, Versprechen zur (Rück-)Zahlung einer Geldsumme; auch Darlehensvertrag
- schuld-contract: ... eine solche handlung, wodurch einer dem andern etwas gewisses zu bezahlen oder sonst zu leisten schuldig wird1743 Zedler 35 Sp. 1440Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- agréer heißt im franzoͤsischen absonderlich einen schuldcontract fuͤr gut befinden1752 Ludovici,KfmLex.1 I 351
- daß die kriegs-leute, wegen derjenigen schuld-contracte, so sie nicht im felde ..., sondern zu hauße, und in ihren privat-angelegenheiten errichtet, nicht auf ihr forum privilegiatum sich beruffen koͤnnten, sondern vor dem ordentlichen richter zu stehen haͤtten1762 Cramer,Neb. 29 S. 121Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- da kein schuldcontract eines juden mit einem christen in F. guͤltig ist, wenn er nicht gerichtlich eingeschrieben wordenJuristische Bibliothek 2 (1768) 38
- weil sie [juden] bey ihren schuldkontrakten nicht diejenige sicherheit sich verschaffen koͤnnen, die nach dem gemeinen privatrechte statt hat, so hat man ihnen ... eine groͤßere summe zinsen erlaubt1785 Fischer,KamPolR. I 341Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- aus einem außergerichtlichen darleihungsgeschaͤfte und schuldcontract aber soll einem solchen juͤdischen glaͤubiger gegen seinen christlichen schuldner keine klage ... verstattet werden1797 NCCPruss. X 1069Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- alle schuldcontracte, worinn sich der schuldner zu einer groͤsseren hauptsumme, als er wuͤrklich empfangen hat, bekennt, sollen unguͤltig ... seyn1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 682Faksimile - in Google Books