Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldlos
Artikel davor:
Schuldkauflehen
Schuldklage
Schuldkläger
Schuldknecht
Schuldkontrakt
Schuldkorn
Schuldlade
(Schuldlaken)
schuldledig
Schuldleugner
schuldlos
, adj., adv., schuldenlos, adj., adv.
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I
nicht strafbar, zu Unrecht belangt
- vnde wyl he ok neyn desser stucke de dar schuldiget so schal ene de konyng schultloes vynden vor de sakeum 1400 JyskeLov II 310
- wert ock jemandt vmme nottøgen beklaget, vnde schweren en de sandtmenne frye vnde schuldtloß, son entfelt kleger aller bote vnde beteringeJütLow. 1590 II 17 § 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [zeugnisse von Treubrüchigen sind] unguͤltig, es waͤre dann, daß ... das leben eines schuldlosen in gefahr seyn moͤchte1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1309
II
unverschuldet, kein Verschulden treffend, ohne Schuld (VI)
- ist sie [trunkenheit] nicht als mittel zu ausfuͤhrung eines verbrechens gewaͤhlt, der mensch aber doch bey versetzung in den zustand der hoͤchsten trunkenheit nicht voͤllig schuldlos, so kann die that nur zur entfernten culpa angerechnet werden1798 Grolman,KrimRWiss. 71Faksimile (ca. 187 KB)
- eine schuldlos eingetretene unmöglichkeit die verbindlichkeit zu erfüllen, wirkt den verfall der strafe nicht, wo nicht eine uebernahme aller zufälle geschehen istBadLR. 1809 Satz 1231 aFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wird der vertrag durch schuld einer partey nicht erfuͤllet; so kann die schuldlose partey das von ihr empfangene angeld behalten1811 ÖstABGB. § 908Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wird auf die trennung der ehe durch urtheil erkannt, so gebuͤhret dem schuldlosen ehegatten nicht nur volle genugthuung, sondern ... alles dasjenige, was ihm in den ehe-pacten auf den fall des ueberlebens bedungen worden ist1811 ÖstABGB. § 1266Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
frei von einer Leistungspflicht, Schuld (I); unbelastet von Geldschulden
- schimpff ..., so gemeiner stadt aus nichtzuhaldung bei hertzog F. erwachssen wolde, hat er jnen beiden furgeschlagen iv burgen zu setzen, die stad derhalb schuldlos zu haldenn1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 389Faksimile - in Google Books
- was bey ... annahm eines meisters ... bezahlt wird, [darf] bey zuͤnften, welche schulden-looß, verzoͤhrt werden1769 BadZftO. 31Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg