Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldmachen
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(Schuldlaken)
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Schuldmachen
, n., Schuldenmachen, n.
Aufnahme von Geldschulden, Darlehen
- [Übschr.:] wie es mit schuldmachen auff die zechen gehalten soll werden und das verlegene zechen keine schulden zalen sollenJoachimsthalBO. 1548 II 72Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wir [haben] ... in denen unserer armée ertheilten reglements unter andern denen officiers das schuldenmachen [dh. einiges geld zu borgen oder waaren auf credit zu nehmen] auf das schaͤrfeste verbothen1746 CCMarch. Cont. III 77Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- unter verbietung weitern schuldenmachens1767 SammlBadDurlach III 588Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um aber dem schuldenmachen [der] landesfuͤrstlichen beamten ... einhalt zu thun, ... [sollen] iene, die aus muthwillen oder leichtsinne schulden gemacht haben, und ihren glaͤubigern keine andere sicherheit ... als iene ihrer besoldungen verschaffen koͤnnen, ... ihrer dienste ... entlassen werden1787 HdbchÖstGes. XIV 640Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- an militairpersonen, denen das schuldenmachen ohne konsens des chefs ... verboten ist, [darf ohne konsens] ... kein darlehen gegeben werden1806 v.Berg,PolR. V 466Faksimile - in Google Books