Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldmachen

Schuldmachen

, n., Schuldenmachen, n.

Aufnahme von Geldschulden, Darlehen
  • [Übschr.:] wie es mit schuldmachen auff die zechen gehalten soll werden und das verlegene zechen keine schulden zalen sollen
    JoachimsthalBO. 1548 II 72
  • wir [haben] ... in denen unserer armée ertheilten reglements unter andern denen officiers das schuldenmachen [dh. einiges geld zu borgen oder waaren auf credit zu nehmen] auf das schaͤrfeste verbothen
    1746 CCMarch. Cont. III 77
  • unter verbietung weitern schuldenmachens 
    1767 SammlBadDurlach III 588
  • um aber dem schuldenmachen [der] landesfuͤrstlichen beamten ... einhalt zu thun, ... [sollen] iene, die aus muthwillen oder leichtsinne schulden gemacht haben, und ihren glaͤubigern keine andere sicherheit ... als iene ihrer besoldungen verschaffen koͤnnen, ... ihrer dienste ... entlassen werden
    1787 HdbchÖstGes. XIV 640
  • an militairpersonen, denen das schuldenmachen ohne konsens des chefs ... verboten ist, [darf ohne konsens] ... kein darlehen gegeben werden
    1806 v.Berg,PolR. V 466