Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldmacher

Schuldmacher

, m., Schuldenmacher, m.


I jmd., der unredlich (und daher strafbar) Geldschulden anhäuft; Insolvenzbetrüger
  • so sollen die amptleut ... freveliche mißhaͤndler vnd vnredliche schuldenmacher faͤnglich einziehen ... gebuͤrender straff halb
    1599 OPfalzLO. 40
  • die creditores ... werden jetzt vnd künfftig mit jhrem leib vnd gut dem röm. reich gleich so nutzliche dienst laisten, als die im sauß vnd prauß lebende vnnütze verschwender vnd schuldenmacher 
    1648 Gothein,Colloqu. 15
  • [Verordnung:] wie einige boßhaffte schuldenmacher durch unerlaubte bered- und vorgebungen ... gutherzige darleyhere dergestalt zu hintergehen gelernet, daß selbe nicht eher von geld-aufnehmen nachgelassen, biß deren unvermögen offenbahr geworden [Ansbach 1726]
  • schuldenmacher: wider die muthwillige solle ein jeder richter ex officio inquiriren ... ungehindert eines privat-vergleichs
    1752 CAustr. IV Reg.
  • boshafte schuldenmacher, welche nicht bezahlen koͤnnen, sollen zur cession nicht gelassen, sondern ... mit gefaͤngnuß und relegation exemplarisch gestrafft werden
    1752 CJBavCrimAnm. 76
II wie Schuldner (I) 
  • teutsche schuldmacher aber werden so arm fingirt, daß, damit sie noch zu leben haben, ihnen das capital geringert werden solle
    1734 Pistorius,Amön. IV 1120
  • daß man sich in dubio allzeit mehr dem glaubiger als dem schuldenmacher hierin guͤnstig zu bezeigen ursach habe
    1765 Kreittmayr,AnmCMax. IV 112
III wie Schuldforderer (I) 
  • damit der schuldmacher den madensack fuͤlle
    1575 TheatrDiab. 478v
unter Ausschluss der Schreibform(en):