Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldmäßig

schuldmäßig

, adj.

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I strafbar, schuldhaft (I), mit Schuld (VI) behaftet
  • gehet der mit thodt ab, so der lasterthat schuldmessig erfunden, die straff stuͤrbt mit jhm
    1583 SiebbLR. IV 1 § 5
  • das der schuldmessign suͤnde an das liecht gebracht, gestraffet, vnnd abgeschafft werden
    1583 SiebbLR. IV 1 § 2
  • wie die culpa von dem dolo, das ist ein schuldmessige verwahrlosung von der gefaͤhrdte, vnterschiden seye
    1709 Frölichsburg,CCCKomm. II 163
  • wuͤrde einem ehegenossen etwa solcher mißhandlung halben, welche die ehescheidung nicht beruͤhret, wasser und feuer versaget, das ist, ins elend verwiesen, ihre ehe wird dadurch nicht geschieden; daraus folgen will, daß das unschuldige dem schuldmaͤßigen ins elend wird folgen sollen
    1722 SiebbLRKomm. 132
II pflichtig, verpflichtet, haftbar
  • von einem, der zu schaden nicht willens gewest ... vnnd doch gleichwol drumb den schaden zu bekoͤren schuldtmessig wird
    1583 SiebbLR. III 9 § 5
III (eine Verbindlichkeit) sichernd
  • handelt auch ein man mit gemeinem stadt gelt vnnd gut ... desselben guͤtter werden jme als schuldmessige pfand verhafft
    1583 SiebbLR. III 2 § 10
IV gebührend, schuldig (VI) 
  • damit diesem so heylsamen gesatz der schuld-maͤßige gehorsam allerseits in der that geleistet werde
    1726 CAustr. IV 389
unter Ausschluss der Schreibform(en):