Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldmäßig
Artikel davor:
(Schuldlaken)
schuldledig
Schuldleugner
schuldlos
Schuldmachen
Schuldmacher
Schuldmachung
Schuldmahner
Schuldmann
(Schuldmaße)
schuldmäßig
, adj.
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I
strafbar, schuldhaft (I), mit Schuld (VI) behaftet
- gehet der mit thodt ab, so der lasterthat schuldmessig erfunden, die straff stuͤrbt mit jhm1583 SiebbLR. IV 1 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das der schuldmessign suͤnde an das liecht gebracht, gestraffet, vnnd abgeschafft werden1583 SiebbLR. IV 1 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wie die culpa von dem dolo, das ist ein schuldmessige verwahrlosung von der gefaͤhrdte, vnterschiden seye1709 Frölichsburg,CCCKomm. II 163
- wuͤrde einem ehegenossen etwa solcher mißhandlung halben, welche die ehescheidung nicht beruͤhret, wasser und feuer versaget, das ist, ins elend verwiesen, ihre ehe wird dadurch nicht geschieden; daraus folgen will, daß das unschuldige dem schuldmaͤßigen ins elend wird folgen sollen1722 SiebbLRKomm. 132Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
II
pflichtig, verpflichtet, haftbar
- von einem, der zu schaden nicht willens gewest ... vnnd doch gleichwol drumb den schaden zu bekoͤren schuldtmessig wird1583 SiebbLR. III 9 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
III
(eine Verbindlichkeit) sichernd
- handelt auch ein man mit gemeinem stadt gelt vnnd gut ... desselben guͤtter werden jme als schuldmessige pfand verhafft1583 SiebbLR. III 2 § 10Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
IV
gebührend, schuldig (VI)
- damit diesem so heylsamen gesatz der schuld-maͤßige gehorsam allerseits in der that geleistet werde1726 CAustr. IV 389Faksimile - in Google Books