Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldnerin
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Schuldmacher
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Schuldmann
(Schuldmaße)
schuldmäßig
Schuldmäßigkeit
(Schuldmutt)
Schuldner
Schuldnerin
, f.
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weiblicher Schuldner (I)
- wann die fraw eins bürge würt oder sich für ein andern selbs schuldnerin macht ..., weder sie noch ir bürge ist pflichtig1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 71vFaksimile - in DRQEdit - in DRQEdit
- wo denn der cleger oder die clegerin den schuldner oder die schuldnerin in unser statt ... ankompt, so moͤgen [sie] ... den schuldner oder die schuldnerin ... haissen vahen1447 VillingenStR. 67Faksimile (ca. 143 KB)
- sy hab ... das gut darauf zu iren handen genomen nicht als ein schuldnerinn, sunder das fur ir heyratgut und widerlegung innzuhaben1471 ProtBKammerger.(1465/80) 532
- als alle weyber ... mugen nit burge werden vor jemand, auch schuldnerin sich zw setzen, noch ire gueter fuer ein anders in pfand gebenum 1500 Summa legum 203
- wie dann eine solche negotiantin, wann sie sich in handels-sachen fuͤr einen andern verbuͤrget und fuͤr einen schuldnerin fuͤr denselben constituiret, darwider das senatus consultum vellejanum ... nicht vorschuͤtzen kan, sondern die bezahlung ... leisten muß1717 CAustr. III 883Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann aber die frau von anfang vor einem andern sich als schuldnerin constituirt, und eine neue obligation durch ihre intercession uͤbernommen hat, so gibt der prætor dem creditori wider den, vor welchem das weib intercedirt hat, actionem utilem aus dem contract, welchen das weib mit ihm eingegangen, welche institoria genannt wird1721 KlugeBeamte IV 181Faksimile - in Google Books
- gläubiger, welche an die frau allein zu fordern haben, können ohne ihre einwilligung nicht auf vermögens-absonderung dringen; sie können jedoch, wenn der mann in gant, oder sein vermögen in verfall geräth, nach belauf ihrer forderungen die rechte ihrer schuldnerin ausübenBadLR. 1809 Satz 1446Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der gerichtszugriff auf liegenschaft einer ehelichen gütergemeinschaft ist gegen den schuldenden mann allein zu richten, obgleich die frau schuldnerin istBadLR. 1809 Satz 2208Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte