Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldnerisch

schuldnerisch

, adj.


I mit einer Geldschuld belastet, schuldig (III) 
  • deßwegen [solten] aber binnen solcher zeit keine scharffe vollziehung gegen die schuldnerische gemeinden, wann nur selbe gnugsame buͤrgschafft ... geleistet, vorgenommen werden
    1685 TheatrPacis II 1056
  • dahier sind vor- und zunamen der schuldner oder schuldnerischen eheleuten, die capital summ, namen des orts und oberamts zu bemerken
    Formula cautionis für einen Landbedienten (um 1750) 1
II vom Schuldner (I) zu leistend
  • bey bestimmung der groͤße der schuldnerischen alimente [wird] allein auf die person der schuldners ... ruͤcksicht genommen
    1800 RepRecht V 328