Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldobligation

Schuldobligation

, f.

wie Schuldverschreibung (I) 
  • so viel die in denen schuld-obligationen verschribene interesse ... die contentirung, der verschreibung gemaͤß, doch nicht uͤber 7 per cento passirt [solle dies noch zugelassen werden]
    1628 CAustr. II 510
  • alweilln dann wier ... die vorgesetzten 1000 g. völlig zu vnsern handten empfangen haben, deßwegen wier ... B. die schuldtobligation zuruckhgeben
    1666 Indersdorf II 343
  • wann aber das weib oder die frau ihr bekandtnus in bemeldtes prothocoll nicht schrifftlich einverleiben will, so thue ich, als erbethener zeug und anweiser, die schuld-verschreibung nicht unterschreiben ... [bei Nichtbezahlung der] mit-zeugenschafft ... thue ich auch die schuld-obligation nicht mit- und ausfertigen
    1670 Abele,Unordn. II 148
  • vermoͤge schuld-obligation de dato 19. junii 1763 haftet H.P. ein capital nach 5. pro cento ad 50 fl.
    1774 Wagner,Civilbeamte I 120
  • nun wird entweder ein ganz neues darlehn gegen ausstellung einer bloßen schuldobligation aufgenommen oder eine auf das gut bereits versicherte schuld ... hinausbezahlet
    1793 Kropatschek,KKGes. II 459
unter Ausschluss der Schreibform(en):