Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldpfand

Schuldpfand

, n.

Gegenstand als Sicherheit für eine Schuld (I) 
vgl. Pfand (I)
  • [Kurfürsten dürfen] derselben pastart, wo sie ohne eheliche leibserben ... mit tod abgehen, ... verlassen haab und guͤter, liegend und fahrende schuldpfandt ... zu ihren selbst handen einziehen
    1518 KurpfSamml. III 123