Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldpflichtig

schuldpflichtig

, adj.

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I gebührend, geziemend
II zu einer Leistung, Zahlung verpflichtet
  • so imant schultpfflichtig verfallen wär vnd der patheien [!], so er schuldig, auß bescheid des schulthessen nit pffender gebe, ... derselbig ist ... den minsten frevel verfallen
    1529 PfälzW. I 33
  • nicht eines jeden guͤter, welcher gemeiner stadt schuldpflichtig wuͤrde, [sollen] derselben hypothecirt und verhafftet seyn
    1572 Lünig,RA. XIII 674
  • wer die schuld, so ein ander gemachet, als seine eigene also zu bezahlen über sich nimmt, dass er den ersten creditorem damit befreyen, sich aber alleine schuldpflichtig machen wolle, der muss solche als seine eigene schuld bezahlen
    1658 Mevius,MecklLREntw. 788
  • daß die eingesessene zu mahl verarmt, und die schultpflichtige noch den creditoren, noch kirchen noch armen das geringste bezahlen
    1666 ZWestf. 37, 1 (1879) 153