Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldpflichtig
Artikel davor:
Schuldner
Schuldnerin
schuldnerisch
Schuldnerverschreibung
Schuldnosse
Schuldobligation
Schuldpfand
(Schuldpfandwort)?
Schuldpfennig
Schuldpflicht
schuldpflichtig
, adj.
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I
gebührend, geziemend
bdv.:
schuldig (VI)
vgl.
pflichtschuldig (I)
- mein vntertheniges, demittiges, scholdtpfligtiges inploriren1639 Thüringen/Diefenb.-Wülcker 847Faksimile (ca. 189 KB)
II
zu einer Leistung, Zahlung verpflichtet
bdv.:
pflichtschuldig (II),
schuldig (I)
- so imant schultpfflichtig verfallen wär vnd der patheien [!], so er schuldig, auß bescheid des schulthessen nit pffender gebe, ... derselbig ist ... den minsten frevel verfallen1529 PfälzW. I 33
- nicht eines jeden guͤter, welcher gemeiner stadt schuldpflichtig wuͤrde, [sollen] derselben hypothecirt und verhafftet seyn1572 Lünig,RA. XIII 674Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer die schuld, so ein ander gemachet, als seine eigene also zu bezahlen über sich nimmt, dass er den ersten creditorem damit befreyen, sich aber alleine schuldpflichtig machen wolle, der muss solche als seine eigene schuld bezahlen1658 Mevius,MecklLREntw. 788Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- daß die eingesessene zu mahl verarmt, und die schultpflichtige noch den creditoren, noch kirchen noch armen das geringste bezahlen1666 ZWestf. 37, 1 (1879) 153