Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldregister
Artikel davor:
Schuldobligation
Schuldpfand
(Schuldpfandwort)?
Schuldpfennig
Schuldpflicht
schuldpflichtig
Schuldposten
Schuldprätension
Schuldprotokoll
Schuldrecht
Schuldregister
, n., Schuldenregister, n.
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wie Schuldbuch (II)
vgl.
Hauptbuch (I),
Hauptbuch (II)
- schuldregister, so ain sterbender geschriben hat und hinder sein verlässt, weisen nichts, wo aber derselb sterbent aines gueten leben und lobmund gewesen, so möchten solch register ... ain halbe weisung machen1528 ZeigerLRb. 194Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- belangende de andern twe puncte [der Forderung] ..., darvan hedde he [Beklagter] dem cleger ock anzeigunge gedan, sich des up sin schultregister refererende1550 LübRatsurt. III 662
- [der Kammersekretär wird angewiesen] das schuldregister, umbschlege, schuldbrive, rechenschaften von den ambten, und was denen anhängig [zu] wahren1562 v.d.Ohe,LünebVerw. 145
- der kaufleut schuld vnd andere handelsbuͤcher, so dieselben ordenlich ... geschriben sein, sollen in sachen jre handtierungen belangende ... zu beweisung ... angenommen werden, ... gleicher gestalt, soll es auch mit der kraͤmer, gwandschneider, vnd anderer, so zu ofnem kram vnd laden sitzen, handelsbuͤchern vnd schuldregistern gehalten werdenNürnbRef. 1564 VIII 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- datirn: etwas in eim schuldregister auß vnd abthůn, verzeichnen, das die schuld schon bezalt sey1571 Roth 302Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- schultbuecher vnd schultregister, so die kauffleuth, gewandtschneyder vnd kraemer, auch handwercker halten ... vnd dareyn, was sie verhandlen, verkauffen oder jren kunden arbeyten, verzeychnenFrankfRef. 1578 I 31 § 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- zahlt er mir baar in diese meß besage schulden-register an ac jj.1662 Schurtz,Buchhalten Z3r
- schuldregister wird von einigen handelsleuten und buchhaltern das sonst so genannte hauptbuch genennet, weil alle activ- und passiv-schulden darinnen begriffen sind1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 1657
- [ein Fallit ist gehalten, ein] verzeichniß aller seiner glaͤubiger ... zu uͤbergeben, und die handelsbuͤcher und schuld-register ... gerichtlich vorzulegen1776 BrschwWolfenbPromt. II 474Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"