Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldsache

Schuldsache

, f., Schuldensache, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I eine Schuld (I u. II), insb. Geldschuld, betreffende Angelegenheit
  • daz sie inn gefengniß komen ist und belumet wurde umbe schultsache 
    nach 1453 Erler,NeustadtWeinstr. I 41 [hierher?]
  • so ein burger ... nit halten vnnd volziehen wuͤrde, das jhme durch den burgermeyster oder rath in schuldsachen, fridsgebotten oder andern fellen bey seinen pflichten verschafft vnd eingebunden were, der sol ... gestrafft werden
    1554 AmbergGesatzB. 4v
  • von vertraͤgen in schuldsachen: ... wann sich auch der mehrertheil der gleubiger ... mit einem schuldner inn guͤtliche hanndlung ... an der schuldtsummen begeben vnd einlassen wolten oder wurden, so sollen die wenigere vnd mindere creditores ... sollichs nicht verhindern
    UlmOrdn. 1579 IV 5
  • von schuldsachen vnnd forderung: wer vmb schuldt fordert, sol ... den schuͤldiger drey sondag nach einander manen lassen
    1583 HadelnLR. II 2
  • begebe es sich auch, daß in schuldtsachen die fraw neben jhrem manne sich schrifftlich verpflichtete, daß sie fuͤr die schuldt neben jhrem manne hafften wolte, so ist doch solche verschreibung ... vnkrefftig
    EiderstLR. 1591 II 22 § 12
  • welchermassen sich ... [unsere beampte] bey ... schweren zeitten, sowoln gegen dem schuldner, als gläubigern mit schöpfung der abschiedlichen erkänntnissen in schuldsachen und derselben exekutionibus zuverhalten haben
    1635 Oberndorff,Moratorium 67
  • wiewohl dise ordnung nur uff die gültbriefen gerichtet ist und derselben schuldrecht, so mag doch dieselbe gar wohl zulaßen, daß auch obligationes und lauffende bekantliche schuldsachen durch mittel diser ordnung ... durch ire bestelte potten getriben werden mögind
    1678 BernStR. VII 1 S. 662
  • daß sie [guts-herren] in liquiden schuldsachen ihre leute zu gehörender zahlung durch übliche pfandungsmittel anhalten mögen
    1697 SammlVerordnHannov. II 171
  • wegen der ersteren [stadt-creditoren] ist der concurs foͤrmlich eroͤfnet, und wegen der letztern [den zum deichbau aufgenommenen capitalien sind] die glaͤubiger ad liquidandum citirt; diese beyden processe sind ... laͤngst entschieden, mithin diese schuldensache beendiget
    1782 HistBeitrPreuß. II 329
  • sollen schon vorfallenheiten gewesen seyn, wo die geistlichen in lauffenden schuldsachen, bei gantfällen den vorzug vor andern creditoren haben wollten
    1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 362
II Rechtsstreit, der die Eintreibung von Schulden (II), insb. Geldschulden, betrifft
  • [freyheit der statt S.:] daz sy, ir burger und einwoner vmb kein schuld sachen, spruch noch anuorderung an keinem frombden ennde noch gericht nicht verhefft, verboten ... noch wider sy ... procedirt werden sulle
    1481 MittSalzbLk. 5 (1865) 199
  • an das untergericht gehoͤren: schultsachen, die hundert marck und darunter betreffen, desgleichen injurien, arrest, ungericht
    1562/77 LünebNGO. 347
  • G.R. alß clegern an einem ... wedder K.T., ratman to R., beclagten am andern deil, ... in schultsachen, ehne und C.B. belangende, ein opentliker contract vom erbarn rat upgerichtet, darup gemelte wedewehe ehme ein schultregister by erer seelen salicheit averantwordet, darnach he ... betalen scholde
    1568 HolstVierstUrt. 397
  • vor dem vndergericht sollen ... kummer vnd arrest ... erlangt, zudem offenbare schuldtsachen vnd mißuerstende, die sich vber auffgerichtete vertrege ... zutragen, ... eroͤrttert werden
    RostockGO. 1574 S. 40
  • in einer dinglichen sachen ... ist nicht genug, das der verteilte sich erbeut pfand zu geben oder buͤrgen zu setzen, als wol in persoͤnlichen vnd schuldsachen geschehen mag
    1577 Pölmann,Proz. 44v
  • wann in schultsachen auff deß beklagten eygen bekanntnuß ... pfendtzeddel gebetten vnd erkennt worden, das mit der pfandung viertzehen tage inngehaltne werden muessen, ... vnd mag nach außgang solcher viertzehen tage die pfandung ... geschehen
    FrankfRef. 1578 I 45 § 5
  • alle schuldsachen, so sich auff zwentzig fuͤnff pfundpfenning oder darunder anlauffen, moͤgen vor dem schuldheyssen gericht fuͤrgenommen vnd verhandelt werden
    1597 StraßbGO. 3r
  • [Übschr.:] in was schuldtsachen, und wie hoch die sein sollen, das fur gericht geklagt werden möge
    1620 Heitersheim(Barz) 64
  • der executions-process [wird] in liquidirten schuld-sachen, fuͤrnemlich wegen allerhand von denen unzuhaltigen und boßhafftigen schuldnern gesuchten renck und vortheiligkeiten, ... [ungut] verlaͤngert
    ÖstExekO.1655 S. 300
  • von einen vrtheil, die nicht vber 500 goltguͤlden ... betreffen, oder eine schuldtsachen, da das debitum bekandtlich oder sonst scheinbar liquidum vnd richtig, [solle] ... nicht appellirt, supplicirt noch reducirt werden
    SchleswHLGO. 1573 Anh. R iijr
  • vor dem statt-gericht sollen verrechtfertiget werden: alle kanntliche schuld- und ofnungs-sachen 
    1766 SchaffhStGO. 4
  • [dem niedergericht] sind vorbehalten: ... d) alle schuldsachen, welche unter 50 gulden oder 25 reichsthaler betragen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 94
III schuldhafte Ursache, Verschulden
  • wie euwir hirlichkeit ... land und lewte in der N. ane alle vordinst, schuldesache und unbesorget wider got, ere und recht ... swerlich hat ubirfallen
    1443 AktStPr. II 580
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):