Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldschaden

Schuldschaden

, m.

Zinsen und weitere Darlehenskosten
  • [Geldverleiher L. wird der eingeklagte] schuldeschaden zu behalten herkantt
    1470 Rottweil/ZRG.2 Germ. 112 (1995) 405