Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldschrift

Schuldschrift

, f.

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wie Schuldbrief (I) 
  • wenn ain schuldschrifft durchstrichen, so würdet vermůt, die schuld sey betzalt
    Layensp. 1509 N 3r
  • die ... verpflichtungen werden auf folgende weiß aufgehoben ... wann der glaͤubiger den schuldner der schuld looß spricht, selbige fuͤr empfangen haltet, und die schuld-schrifft von sich gibt, oder sonsten abschaffet
    1709 Mutach 115
  • die deputirten [sollen], was sie an dem stattwexel handlen, sambt den schuldschriften, so sie zu zeiten hinaußgeben werden, nit in ihr selbs ... verhandlen
    1718 BaselRQ. I 2 S. 748
  • bey anlegung solchen fuͤrbotts [soll] die schuld-schrift, deren bezahlung gefordert wird, deutlich angezeigt werden
    1761 BernStR. VII 2 S. 910
unter Ausschluss der Schreibform(en):