Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldspruch

Schuldspruch

, m.

Schuldforderung (I), insb. Anspruch auf Zahlung einer Geldschuld, auch dessen Geltendmachung
  • [Befehl an den Pfleger:] daß du sein S.s glaubiger mit ihren schuldspruͤchen an sein nidergerichtliche obrigkeit weisest
    1599 Lori,Lechrain 438
  • hernach werden die creditores ... mit jedes habenden spruch seiner schuld-liquidation ... beschriben, ... [und] die eingelegte documenta und schuld-spruͤch ... gerichtlich angenommen
    Gemeiner Urbars-Gebrauch (München um 1750) 132
  • jene glaubiger, welchen zwar ihrer schuld-spruͤchen halber in puncto legitimationis keine rechtliche ausstellung gemacht wird, gleichwohl aber weder eine hypothec noch privilegium personale in des schuldners guͤthern gebuͤhrt ... [moͤgen] keinesweegs zur bezahlung gelangen
    1753 CJBavJud. XX § 15
  • pfandschaften, ... welche uns nemlich entweder unser debitor selbst oder die obrigkeit und das gesatz zur sicherheit unserer schuld-spruͤchen einraumt
    1761 Kreittmayr,AnmCMax. II 1267