Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldspruch
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Schuldschrift
Schuldschwein
Schuldspruch
, m.
Schuldforderung (I), insb. Anspruch auf Zahlung einer Geldschuld, auch dessen Geltendmachung
- [Befehl an den Pfleger:] daß du sein S.s glaubiger mit ihren schuldspruͤchen an sein nidergerichtliche obrigkeit weisest1599 Lori,Lechrain 438Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hernach werden die creditores ... mit jedes habenden spruch seiner schuld-liquidation ... beschriben, ... [und] die eingelegte documenta und schuld-spruͤch ... gerichtlich angenommenGemeiner Urbars-Gebrauch (München um 1750) 132
- jene glaubiger, welchen zwar ihrer schuld-spruͤchen halber in puncto legitimationis keine rechtliche ausstellung gemacht wird, gleichwohl aber weder eine hypothec noch privilegium personale in des schuldners guͤthern gebuͤhrt ... [moͤgen] keinesweegs zur bezahlung gelangen1753 CJBavJud. XX § 15Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- pfandschaften, ... welche uns nemlich entweder unser debitor selbst oder die obrigkeit und das gesatz zur sicherheit unserer schuld-spruͤchen einraumt1761 Kreittmayr,AnmCMax. II 1267