Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldstand

Schuldstand

, m., Schuldenstand, m.

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I (geschuldete) Geldsumme
  • ist aber auf schuldtstand geklagt, und die in dem vrtheil angesetzte zeit verflossen, sol ... der vogt den verlustigen theil ermahnen, das er mit erlegung der erkandten geldtsummen dem vrtheil ein gnuͤgen thue
    1603/05 HambGO. I 41 Art. 5
  • schuldstand bedeutet in dem hamburg. recht: ... eine geld-summe, ein capital
    1762 Wiesand 978
II Umfang, Höhe einer Geldschuld
  • daß die staatseinkuͤnfte zu bestreitung der staatsbeduͤrfnisse und bezahlung der zinnse um ein nahmhaftes nicht mehr zureichten und folglich der schuldenstand sich von jahr zu jahr vermehrte
    Teutsche Staatskanzley 6 (1784) 119
  • wegen boshafter zahlungsflüchtigkeit kann zur rechenschaft gezogen ... werden: der gemeinschuldner, der keine bücher gehalten hat, oder dessen bücher nicht die wahre lage seines vermögens- und schulden-stands nachweisen
    BadLR. 1809 Anh. Satz 258
unter Ausschluss der Schreibform(en):