Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldsumme

Schuldsumme

, f., Schuldensumme, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch mit lat. Flexionsendung
geschuldeter bzw. jm. zustehender Geldbetrag
  • die geclagten schult-summen 
    1529 Grupen,Disc. 816
  • so ... pfand vergannt oder verkauft werden, soll dem gelter die vbertewͧrung, so weit das kauffgelt vber die schuldsumma raicht, volnkommenlich wider gegeben werden
    1544 Perneder,Inst. 88v
  • so das auf die pfand gelegt kaufgelt die schuldsumma sampt den cost vnd scheden nit erraichet, das dem glaubiger vmb sein außstendigen rest auf andern des schuldigers gütern ... verholffen werden soll
    NürnbRef. 1564 XI 1
  • der vorbestimpten schuldsumma und derselben verzinsung halben ... gegen keinem glaubiger ... obligiert
    1565 BairFreibf. 186
  • so soll das gůt nach vnser ordnung verkaufft vnd jr [Gläubiger] jedem, so weit sich das gelt streckt, souil an seiner schuld bezalt werden, darmit die andern auch zalung empfahen moͤgen, einem mehr dann dem andern, nach achtung vnd anzal der schuldsummen 
    WürtLR. 1567 S. 232
  • der glaͤubiger [soll] ... dem schuldtmann ... eine bekanntnuß mit eygentlicher specificierung der schuldtsummen vnd deren dagegen entpfangenen pfanden ... zustellen
    FrankfRef. 1578 II 17 § 5
  • [dass] von den güeteren, welche umb druff stehende verschribne schuldtsummen angriffen und den glöübigeren zůbekendt werdend, der gewohnte erschatz ... bezogen werde
    1649 BernStR. VII 1 S. 212
  • es ist ein ausdruͤckliches unterpfand, wenn dem glaͤubiger vom schuldner zur sicherheit der schuldsumme eine gewisse sache ausdruͤcklich verschrieben wird
    1789 Thomas,FuldPrR. II 236
  • in ansehung der mit dieser [Kredit-]anstalt verbundenen kosten hielt man fuͤr erforderlich, daß dabey ... eine schulden-summe von 400.000 rthlr. eingeschrieben werde
    1804 v.Berg,PolR. IV 583
unter Ausschluss der Schreibform(en):