Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldteilung

Schuldteilung

, f., Schuldenteilung, f.


I gerichtliche Einweisung, Verurteilung in bestimmte Geldschulden
  • der richter [soll] auf des clegers begeren ... die oder den beclagten in die geclagten schult-summen vertheilen, ... welche schuldt-theilunge ... alsdenn follenkommen crafft und macht haben
    1529 Grupen,Disc. 816
II
Aufteilung bestehender Schulden, Verteilung einer Schuldenlast auf mehrere Personen bzw. Institutionen
  • [zum Ausgleich für erlassenen Zoll erlegen] die in der Uckermarck ... dreyhundert rthlr. (welches doch den alten gebrauch in den schuldtheilungen unter diese creyße auch nicht zu einfuͤhrung gedeuͤtet werden soll)
    1572 CCMarch. VI 1 Sp. 117
  • [erbeinigung:] die schulden theilungen seindt anno 1671 zu Wiessbaden so weitt bracht, das die arbitri die strittig gemachte puncten gar leicht werden ausmachen können
    1677 AnnNassau 30 (1899) 97
  • [abtheilung der schulden zwischen dem souverain und dem patrimonial-herrn:] activ-capitalien ... von einer auswaͤrtigen besitzung ... sind ... bei der bevorstehenden revenuen- und schulden-theilung in den fuͤrstlichen und graͤflichen patrimonial-herrschaften ganz außer ruͤcksicht zu lassen
    1807 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 777
  • vom tage dieser uebergabe ... uͤbernehmen ... der großherzog von Hessen die auf den abgetretenen landestheilen haftende ... schulden ..., und treten ... fuͤr die nach den vorhandenen schuldentheilungen auf diese parzellen insbesondere radizirte schulden-last ... ganz in die stelle des seitherigen souveraͤns
    1810 SammlBadStBl. III 750