Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldtragende

Schuldtragende

, m.

wie Schuldtrager 
  • darauf der superintendens die uneinige ehe-leute unsaͤumlich fuͤr sich zu bescheiden ... und dem schuldtragenden beweglich zuzureden [habe], sich der gebuͤhr nach ... zu verhalten
    1694 VerordnAnhDessau I 6
  • ausgefahrne fahrt- oder gehwege [muͤssen] sogleich ausgebessert werden, als im widrigen ... das unterlassene ohne weitern auf kosten des schuldtragenden hergestellet werden wird
    1787 HdbchÖstGes. XIII 348
  • daß dadurch [Blumengießen] nicht die voruͤbergehenden an ihren kleidern beschaͤdiget werden, welcher schaden von dem schuldtragenden unfehlbar ersetzet werden muͤßte
    1795 Kropatschek,KKGes. V 129
  • fuͤr fremde, widerrechtliche handlungen, woran jemand keinen theil genommen hat, ist er in der regel auch nicht verantwortlich. selbst in den faͤllen, wo die gesetze das gegentheil anordnen, bleibt ihm der ruͤckersatz gegen den schuldtragenden vorbehalten
    1811 ÖstABGB. § 1313