Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldturm
Artikel davor:
Schuldspruch
Schuldstand
Schuldstrafe
Schuldsuch
Schuldsumme
(Schuldtätige)
Schuldteilung
Schuldtragende
Schuldtrager
Schuldtragung
Schuldturm
, m., Schuldenturm, m.
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wie Schuldgefängnis (II), insb. als Verlies in einem Turm (zB. einer Stadtbefestigung)
- [schuldiger sollen] volle macht und gewalt haben ... ine anzunemen und in den schuldturn zu furen und darinnen zu halten, so lang und vil bis sie ... solcher burgschaft on alle ire entgeltnus und schaden gar und gentzlich von ime entledigt [werden]1490 RepKunstw. 40 (1917) 181
- wolte aber der glaubiger seinem gelter in yetzgemelter maß in den schuldthurn nit legen lassen, so soll darauff der richter die schoͤpfen fragen, was nw darumb recht seyNürnbRef. 1503 XI 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- schuld thurn: wvrde jemand ... so viel ... schuldig werden, das alle seine hab vnd guͤter ... zur bezalung nicht zureicheten, ... so sol er auff beger vnd ansuchen eines oder mehr der glaubiger, in den schuld thurn ... geleget vnd also lang dorinnen vorwarlich enthalten werden, bis das er die glaubiger befriedige1572 KursächsKonst. II 22
- das der schuldener, welches guͤter zur bezalung nicht genuͤghafftich, in einen schuldthuren gelecht, bis das er seine creditoren oder gleubigere zu frieden stelle1586 Kolle,LübR. Art. 68Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so mag der glaͤubiger vmb sein hinder stelligen rest, jhme zu deß schuͤldigers person zu verhelffen, begeren, das soll jhme auch vergoͤnnt, vnd der schuͤldiger darauff, erstlich in die eysen, vnd nach dreyen tagen in den schuld thurn gefuͤhret werden, allda jhn der glaͤubiger mit nohtturfft deß brodts vnd wassers vnterhalten lassen, biß er aller seiner schulden vnnd auffgewendten kostens vergnuͤgt wirdt1597 Meurer,Liberey I 287Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- unterschied der schuldiger ..., als die feuerschaden, schiffbruch leiden oder sonst durch gottes verhaͤngnisse in armuth gerathen, und denen die muthwillig vorsetzlich dolose ihr gut verschwenden, daß diese mit dem schuldthurm zu belegen [sind]1604 HadelnPriv. 167Faksimile (ca. 137 KB)
- debitorum incarceratio: ... in electoratu saxon. debitor obæratus non traditur ad manus creditoris, sed propter debitum liqvidum conjicitur in carcerem publicum (in schuld-thurn)1676 Moller,CarpzovRep. 300
- so der schuldner aus diesem allem nicht völlige bezahlung geleistet, mag er auf anhalten des creditoris gefangen, in den schuldthurn gelegt und auf dessen kosten so lang erhalten werden, biß er bezahlt hat1719 BaselRQ. I 2 S. 799Faksimile (ca. 215 KB)
- sollen sie den debitorem vor sich fordern, von ihm sub comminatione in den schuld-thurm oder zucht-haus gesetzet zu werden1722 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 190Faksimile - in Google Books
- daß in zukunfft es keiner besonderen klage des creditoris gebrauchen, vielweniger demselbigen einiger beweis wegen des schuldners uͤblen haushaltung zugemuthet werden [soll], sondern vielmehr alle diejenigen, deren ihr vermoͤgen zu bezahlung derer creditorum nicht vollkommen zureichet, ohne ausnahme [einen Beweis], daß sie nicht durch ihre eigene schuld, sondern durch allerhand ungluͤcks-faͤlle in solchen zustand gerathen waͤren, zu vermeydung des schuld-thurms oder gefaͤngisses beyzubringen schuldig seyn sollen1724 Siegel,CJCamb. I 108 h
- vagabundi ... und de fuga suspecti, wo weder beweg- noch unbewegliche güter der ausstehenden schulden verhanden, werden ... auf begehren der creditores in den schuld-thurm gesetzet1732 RigaAkt. II 367
- [gottlose schuldenmacher sollen] in abgang eines sonst und anderer orten üblichen schuldenthurms mit keiner anderen als der schanzstrafe beleget werden1741 KurhessSonderR. 37
- schuldthurm, ein behaͤltniß, so nicht eigentlich ein gefaͤngniß, sondern nur ein gewahrsam ist, darinnen man sich des schuldners person versichert, wenn er nicht bezahlen kann ... in dem schuldthurme ist er [schuldner] nach gemeinen rechten sich selbst zu verpflegen schuldig, und wo er solches nicht vermoͤchte, die glaͤubiger aber ihm den unterhalt nicht reichen wollten, wird er los gelassen1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 1659
- unter die mittel, welche man sich gegen boͤse schuldner bedienet, ist auch das gefaͤngniß oder schuldthurm zu rechnen, daß man sie so lange darinnen sitzen laͤsset, biß sie durch abtragung der schuld sich daraus losmachen koͤnnen1759 Eisenhart 394Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel