Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldverschreibung

Schuldverschreibung

, f., Schuldenverschreibung, f.

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I Schriftstück, Urkunde über ein gewährtes Darlehen oder eine bestehende Geldschuld, Quittung; zT. (wie ein Wertpapier) weiterveräußerbar
  • [Domherr gab dem Bischof 1000 fl.] uff ein schulduerschreibung unther seiner fürstlichen gnaden und eins capittels innsigelln
    1528 BambBer. 65 (1907) 149
  • wan ein burg ... bezalet hat, soll [man] ihme die schuldtverschreibung mit einem wilprief vom glaubiger ubergeben lassen
    1565 Klammer,CompJuris 32 § 7
  • [tax der notarien:] einen guͤlden fur ein gemein instrument appellationis vnd fur eine schulduorschreibunge 
    1566 PommHofGO. 39r
  • wann auch vor statt oder gerichtsschreibern schulduerschreibungen verfangen, aber vor iarsfrißt nit gesigelt vnd ... herauß genumen werden, sollen dieselben statt oder gerichtsschreiber ... solche schulduerschreibungen ... dem darleyher desselben gelds ... nit hinauß geben, der entlehener oder seine erben seyen dann selbs gegenwürtig vnd das gelt empfangen
    TirolLO. 1573 I 10
  • wenn in der schuld-verschreibung eine gewisse mahlstedt der bezahlung benennet ist, so soll die bezahlung daselbst ... erstattet werden
    1577/83 LünebRef. 700
  • den juͤden ist ... eyngebunden, daß sie kein schuldtverschreybung vnserer buͤrgere ... vber zwey jar vngemahnet vnd vnerfordert der schulden hinder sich behalten sollen
    FrankfRef. 1578 II 12 § 6
  • daß keine schuldt oder pfandtuerschreibung in bezahlung gegeben, angenommen oder ... abgesetzet werde, es beschehe denn fur offentlichem gerichte
    1591 EiderstPolO. II 6 § 12
  • daß die principall schuͤldener, wenn sie jhre verborgete schuͤlde ... jhren creditorn bezahlet vnd jhre verschreibung eingeloͤset, dieselbe schultuerschreibung ohne jhrer buͤrgen wissen vnd willen ... andern fur eine benandtliche summa versetzen ..., wodurch die buͤrgen ... in mercklichen grossen schaden gefuͤhret
    1591 EiderstPolO. II 6 § 13
  • unsere schuld-verschreibungen soll er an einem sichern und wohlverwahrten ohrte mit allen zubehörigen nachrichtungen ... wohl aufheben
    1599 QFSchleswHG. XV 39
  • wann ... die schuldverschreibung obligatio und versprechen ohne gewisse zeit oder tag ... aufgericht worden, iedoch nachmallen durch unterhandlung ... auf ain andere zeit gerichtet worden, so hat der beclagte pacti exceptionem einzuwenden
    1608 OÖLTfl. II 29 § 40
  • wann der jenige, welcher gemeiner landschafft an lands-anlagen oder rait-rest schuldig verbleibt, hingegen auch bey andern zufordern hat, so seyn die staͤnd ... wolbefugt, solche ihres restanten anderwerts habende schuld-forderung, und destwegen etwo verhandene schuld-verschreibungen, in gemeiner landschaffts execution zunehmen
    ÖstExekO.1671 S. 311
  • da auch die schuldner ihren glaͤubigern die schuld-verschreibungen wuͤrden mit gewalt ... abgeprest haben, sollen dieselbe solche wieder heraus zugeben schuldig und dem schuldforderungen-recht nichts benommen seyn
    1684 TheatrPacis I 223
  • alle obligationen und schultverschreibungen, welche specialunterpfänder haben, sollend durch geschworne schreiber empfangen und geschriben werden
    1715 MurtenStR. 480
  • banknoten, pfandbriefe, wechsel oder andere schuldverschreibungen, contrakte oder schriften ... sind nicht für versichert zu achten, wenn sie nicht ausdrücklich genannt und die versicherung darauf mit gerichtet worden
    1794 PreußALR. II 8 § 2055
  • hat ein jude sein capital samt zinsen ... zuruͤck ... erhalten, so ist er verbunden, seinem gewesenen schuldner die in haͤnden habende schuldverschreibung ... ohne verzug ... wieder zuzustellen
    1803 WeistNassau II 238
  • bei dem letzten ablosungsbericht muß die original-schuldverschreibung an erstere stelle mit eingeschickt, und von ihr nach geschehener loͤschung im guͤltstab und nach deren annotirung auf die schuldverschreibung zur obersten finanzbehoͤrde uͤbergeben werden, welche sie mit einem einschnitt als kassirt bezeichnet ins archiv zur aufbewahrung uͤbergiebt
    1806 SammlBadStBl. III 17
  • das vermaͤchtniß der schuld ... hat die wirkung, daß der erbe die von dem erblasser bestimmt ausgedruͤckte ... schuld anerkennen, und sie, ohne ruͤcksicht auf die in der schuldverschreibung enthaltenen bedingungen ... in der zur abfuͤhrung der uͤbrigen legate bestimmten zeitfrist berichtigen muß
    1811 ÖstABGB. § 665
II Darlehensvertrag; Schuldanerkenntnis; offen zu I 
vgl. Schuld (V)
  • in vorbriefften vnd recognoscirten schuldtvorschreibungen bedarff es keiner zierlichen schrifftlichen klage, sondern der creditor mag mit vorlegung des schuldtbrieffes summariter darauff klagen
    1591 BreslNGO. Art. 24 § 3
  • da auch die data der schuldtverschreibung auff einen tag gestellet weren, also, daß man nicht wissen moͤchte, welche darvnter die aͤltesten, so sollen dieselbigen creditores zugleich eyntretten
    1597 Meurer,Liberey I 291
  • wan eine weibspersohn sich für iemant als ein bürgin ... verschreibt, ... [so soll] ihr die bürg- oder schuldverschreibung von wort zu wort durch die ieztgedachte zween anweiser abgelesen, neben ihr mit handschrieft und petschaft gefertigt [werden]
    1654 NÖLO. II 21 § 1
  • sollen hinfüro alle ... darlehen und schuldverschreibungen, so zwischen einen christen und juden beschehen, vor des schuldnerß nechsten ordentlichen obrigkheit beschlossen ... und von derselben ratificirt ... werden
    1654 NÖLO. II 5 § 5
  • wan aber in der schuldverschreibung weder interesse noch gewisse zahlungsfrist benent währe, so solle daß interesse ehenter nicht alß von zeit der ersten gerichtlichen clag ... gerechnet werden
    1654 NÖLO. II 4 § 4
  • kauff- und schuld-verschreibungen, so auf einsatzung ligender guͤther (darunter auch die versatzung der kauff- und schuld-brieff gemeynt) bestehen, ... [müssen] bey unserer cantzley in unsere stadt-buͤcher ... verschreiben werden
    1716 Wüst,Policey II 260
III (Recht zur) Kredit-, Darlehensaufnahme
  • eingeschraͤnkte schuldenverschreibung der staͤdte: der magistrat kan fuͤr sich keine stadtschulden aufnehmen, sondern zu dem ende ist die einwilligung der ganzen buͤrgerschaft erforderlich
    1785 Fischer,KamPolR. I 631
IV
vertragliche Verpflichtung, Vertrag
vgl. Schuld (X)
  • vnd sol diser lands-friden niemand an seiner aufrichtigen schuld-verschreibung nemen oder geben
    1495 (ed. 1747) RAbsch. II 5
V (gerichtliche) Klageschrift
  • so der kleger nicht erscheinet, so sol der citirte beklagter des klegers vngehorsam beschuͤldigen vnd sich von der ladung ... ledig zu erkennen bitten lassen oder auff die jhme zugeschickte copey der handtschrifft, schuldtuorschreibung oder libels in der heuptsachen fuͤrfaren
    RostockGO. 1586 I 12 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):