Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldwein

Schuldwein

, m., Schuldenwein, m.

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geschuldeter Wein; insb. aufgrund eines unter Vorgriff auf die nachfolgende Ernte gewährten, in Naturalien rückzahlbaren Darlehens bzw. als Restanz; oft mit Sonderregelungen ua. für den erleichterten Weiterverkauf durch den Darlehensgeber
vgl. Rentwein
  • [fertigung der torkelmaister:] ir sollend auch fürohin jemandts weder zinß- noch schuldenwein ... nit geben, es sei dann zuovor der zehend darvon trewlich erstatet worden
    1573 ÜberlingenStR. 246
  • [trottknecht eid:] sie sollen auch zwei kerbhölzer bei inen haben und ane das ein den zehent, ane das ander aber den schuldwein schneiden, auch solche hölzer in geheim bei inen halten
    1578 ZGO.2 48 (1935) 93
  • daß hinfürter ein jeder bürger sein eigen gewächsthum in den trauben zur herbstzeit, und durchaus kein renth- oder schuldtwein in ... faßen, welche außerhalb B. marken gewachsen, einzuführen macht haben solle
    1586 Thiel,Bernkastel 156
  • daß handthierungs vnd handwercksleuth ... vnter die kelter faͤsser legen vnnd ihren einbringenden schuldwein darein thun, [ist] bey confiscierung des weins, gar nicht gestattet
    1607 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 220
  • [ernstlich abgestraft werde, wer] wenig gulden fürgestreckt, hernacher ... wein in grosser quantitet ihme zuführen lassen und das, so sich weiters und über seine rechtmässige anforderung belauft, ... alß wann es alles schuldwein wäre fälschlich dargeben [würde]
    1637 BaselRQ. I 1 S. 528
unter Ausschluss der Schreibform(en):