Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldwesen
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Schuldvogt
Schuldwechsel
schuldwegen
Schuldwein
schuldweise
Schuldweizen
Schuldwesen
, n., Schuldenwesen, n.
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I
Zustand, (übermäßiger) Umfang der finanziellen Verschuldung; auch: Gesamtbestand der eingegangenen Verbindlichkeiten
- die unvormeidliche notturft [erfordert] in sachen des herrn und seins prudern G.v.L. schultwesen, und was dem anhengig sein möge betreffende, gemeine landeszusamenkunft zu halten1588 CDSiles. 27 S. 231
- [ausschuß] des landes sachen zu befördern und dem schuldwesen vorzusorgen und zu ordnen, wie ... die contribution anzustellen sein sollvor 1616 Schweinichen,Dw. 402
- verordnete der mittelmärkischen städte wegen ihres schuldenwesens1644 ProtBrandenbGehR. II 396Faksimile - in Google Books
- das schuldenwesen der stadt Emden bestehet ... zuvoͤrderst aus alten stadt-creditoren, hiernaͤchst aus den zum deichbau von den hollaͤndern aufgenommenen capitalien à 800,000 fl.1746 HistBeitrPreuß. II 329Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ich N.N. verzeihe mich des privilegii dotis, zu teutsch des bei entstehenden schuldenwesen dem eingebrachten heiratgut in rechten verstatteten vorgangs, ... daß eine weibsperson ... [finanziell] nicht belanget werden kann1750 Ellingen/QNPrivatR. II 2 S. 331
- [Buchtitel: J.J. Moser,] von dem reichs-staͤndischen schuldenwesen, so vil es derer weltlichen churfuͤrsten ... cameral-schulden und die art, selbige abzustossen und zu bezahlen betrifft [Frankfurt 1774]
- soll dafuͤr gesorgt werden, daß das staͤdtische schuldenwesen seine abhelfliche maaße bekommt1785 Fischer,KamPolR. I 632Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Praxis, Handhabung, Verfahren der Schuldenabwicklung
- das schuldwesen, wan wegen schulden die guͤtter verkaufft und nachmals zwischen denen creditoren der quoten halber richtigkeit gemacht werden sollen1627 BöhmLO. F 15Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- [beschwerde] über euer verfahren bey denen in dem trothaischen schulden-wesen eingewendeten leuterungen1769 CSax. I 981Faksimile - in Google Books
- das sehr verwickelte schuldenwesen der jüdischen synagogen1774 Stern,PreußJuden III 2 S. 1571
III
Gesamtheit der Rechtsstreitigkeiten aufgrund bestehender Verbindlichkeiten; Konkursverfahren
bdv.:
Schuldhandlung
- [von schuldwesen, wie hierinnen zu procediren:] wann das schuldwesen sich weitlaͤufftig anlassen und der nothdurfft erachtet wuͤrde, daß die creditores unter einander selbst der prioritaͤt halben zuvernehmen ... [ist] schrifftlichen zu verfahren1612 CAug. III 152f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so erfolget auf des eint oder anderen glaͤubigers ... ansuchen bey dem richter eine schulden-handlung, da die glaͤubiger alle zusammen beruft, ihre ansprachen erdauret und des schuldners noch vorhandene mittel unter selbige nach eines jeden derselben daran habenden rechten gerichtlich vertheilt werden; welches in der eydgenoßschaft an einigen orten ein auffahl, an anderen ein ueberfall, geltstag, ganth, falliment und banqueroute, in Deutschland aber ein credit- und schuld-wesen, oblation, crida, auch gemeinlich ein concurs process genennet wird1746 Leu,EidgR. IV 485Faksimile - in Google Books
- in der eydgenoßschaft werden die auffaͤhl, gelts-tag, ganten und dergleichen schulden-wesen von verschiedenen gerichts-staͤben und richteren behandlet und verrechtfertiget1746 Leu,EidgR. IV 487Faksimile - in Google Books
- das schuldenwesen seiner vasallen soll er [lehensherr] durch die ritter direktorien eroͤrtern lassen1789 Kerner,RRittersch. III 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von dem foͤrmlichen schuldenwesen oder eigentlichen concursVerordnung über das Hypotheken- und Schulden-Wesen in Castell (1804) 35
IV
überschuldete Vermögensmasse
- [von debit- und concurs-sachen:] hilfft dieses [arrest] noch nicht, so wird er wuͤrcklich dimittirt und gehoͤret solchemnach, wie seine person, so auch sein schulden-wesen unter die ordentliche obrigkeit seines domicilii1743 Moser,Reichshofratspraxis 99
- der vormund, oder der curator eines schuldenwesens, kann entlassungen [von unterthanen] nur aus den in den gesetzen ausdrücklich gebilligten ursachen ertheilen1794 PreußALR. II 7 § 497
V
Gesamtheit der Geldschulden betreffenden Angelegenheiten
- [dem stadtmagistrat obliegen:] verwaltung staͤdtischer einkuͤnfte, ... rechnungsadministration, schuldenwesen1788 Thomas,FuldPrR. I 137Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- diese landstaͤnde werden das steuer-, das schuldenwesen, das abgaben-system, die gesetzgebung ... mitberathen1814 AktWienKongr. I 3 S. 114