Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldwillig

schuldwillig

, adj., adv.

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dienstbeflissen, gehorsam, schuldig (VI) 
  • sollich ... guthat wellend wir ... hie in zyt vnser aller vermögen nôch vnderthenig, gehorsam, schuldwillig vnd gern verdienen
    1554 Argovia 4 (1864/65) 97
  • sie von der ritterschafft [wollen] ... sich pflichtig erkennen, ihr schuldwilligstes und gestrackes aufsehen, in allerunterthaͤnigstem gehorsam, auf jetzige regierende roͤm. kayserl. majestaͤt ... [zu] haben
    1590/1652 Lünig,RA. XII 2 S. 18
  • [Grußformel:] gnedig hochehrendt gepietend lieb herren ... seyen mein vnderthenige gantz ghorsamme schuldtwillige vndt gepürende dienst ... zuuor
    1593 CartMulhouse VI 355
  • werden sy sich einer söllichen contribution schuldwillig unterwerffen
    1654 FreiburgÜGBl. 13 (1906) 110
  • sie von der ritterschafft [wollen] ... ihr schuldwilligstes und gestrackes auffsehen, in allem unterthaͤnigsten gehorsam, auff jetzig regierende römische kaiserliche majestät ... haben
    1659 VeröfflFrkG. IX 41 S. 80
  • ferners sollen auch obiger vertraͤgen sowohln abbtißin als jetzt und kuͤnfftige conventuales schuldwillig seyn
    1704 Lünig,RA. XII 1 S. 671