Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldwillig
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Schuldverweisung
Schuldverzinsung
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Schuldweizen
Schuldwesen
(Schuldwidder)
schuldwillig
, adj., adv.
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dienstbeflissen, gehorsam, schuldig (VI)
- sollich ... guthat wellend wir ... hie in zyt vnser aller vermögen nôch vnderthenig, gehorsam, schuldwillig vnd gern verdienen1554 Argovia 4 (1864/65) 97Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- sie von der ritterschafft [wollen] ... sich pflichtig erkennen, ihr schuldwilligstes und gestrackes aufsehen, in allerunterthaͤnigstem gehorsam, auf jetzige regierende roͤm. kayserl. majestaͤt ... [zu] haben1590/1652 Lünig,RA. XII 2 S. 18
- [Grußformel:] gnedig hochehrendt gepietend lieb herren ... seyen mein vnderthenige gantz ghorsamme schuldtwillige vndt gepürende dienst ... zuuor1593 CartMulhouse VI 355
- werden sy sich einer söllichen contribution schuldwillig unterwerffen1654 FreiburgÜGBl. 13 (1906) 110
- sie von der ritterschafft [wollen] ... ihr schuldwilligstes und gestrackes auffsehen, in allem unterthaͤnigsten gehorsam, auff jetzig regierende römische kaiserliche majestät ... haben1659 VeröfflFrkG. IX 41 S. 80
- ferners sollen auch obiger vertraͤgen sowohln abbtißin als jetzt und kuͤnfftige conventuales schuldwillig seyn1704 Lünig,RA. XII 1 S. 671
Artikel danach:
Schuldwort
(Schuldzahl)
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Schuldzettel
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