Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldzahlung

Schuldzahlung

, f., Schuldenzahlung, f.

Begleichen von Geldschulden
  • wie dann kein schuldiger, der mit seinen guͤtern zu seiner gemachten schuldenzahlung nicht zureichen kann, hinfort ... wegen der nicht bezahlten schulden ... gefreyet [werden darf]
    1608 HadelnPriv. 174
  • wider die morosos aber waͤre die execution noch stante conventu fortzusetzen, ... weilen die laͤnger unverschiebliche kriegs-spesen und schuld-zahlungen fuͤrjetzo kein anderes und milderes dulten
    1694 Moser,StaatsR. 31 S. 494
  • was der todtkranke freiherr von C. zu D. bedorfte, ... mußte die ehegattin aus den gemeinschaftlichen revenuͤen beitragen, und die schuldenzahlung ware durch die landesgewohnheit bestimmet, dergestalt, daß die nicht gerichtlich realisirte ihr zu last fielen
    1796 Bewer,Samml. I 23
  • ob ein creditor die schuldzahlung in wehrungen anzunehmen schuldig
    18. Jh. Chorinsky,Mat. III 105
  • die summe, die zur abtragung öffentlicher lasten, zur zinsen- oder schuldenzahlung, zur erweiterung und verbesserung des gewerbes ... bestimmt war, wandert ... in die sportelncasse des gerichts
    1804 v.Berg,PolR. IV 424
  • jeder miterbe trägt nach verhältnis seines erbtheils zu schuldzahlungen und erbschaftslasten bey
    BadLR. 1809 Satz 870
  • wenn der lehensfolger zugleich allodialerbe ist, so stehet es ihm frey, die allodialerbschaft auszuschlagen ... und sich durch diese repudiation von der last der schuldenzahlung zu befreyen
    1811 Weber,Lehnr. IV 577