Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuleid

Schuleid

, m.

Amtseid eines Schuldieners 
  • [wenn] pfarr- und schuldiener bey euch in civil- und criminalsachen uͤber jhren kirchen- und schulayd bey producirung alß gezeugen kein weiter leiblich juramentum ablegen wollen, ... sollet [ihr], ihrer schul- und kirchenjurament ohngehindert, bey zeugenverhoͤrungen ... ihre juramenta de novo abzulegen ihnen andeutten
    1652 Reyscher,Ges. V 453
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