Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schulen
Artikel davor:
schuldwillig
Schuldwort
(Schuldzahl)
Schuldzahlung
Schuldzettel
Schuldzieher
Schuldzins
Schule
Schulei
Schuleid
schulen
, v.
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I
jn. unterrichten, unterweisen
- [im Brandfall] sollen die schrotkercher zue yeder nöttiger zeit ... mit feuwer haken und leytern uff ihrem geschirr dahin zu führen gerüst und geschulet sein1602 RheingauLändlRQ. 465
- die kinder der stifteren in und ußert dem tagman sollen ohne schullohn geschuolet werdenvor 1747 GasterLsch. 307Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
schweiz.: ermahnen, zurechtweisen, tadeln
- hat man in geschuolet, ... das er es füro nit mer tüey1530 SchweizId. VIII 625Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- N., umb das er der zerwürfniss zwüschen A. und B. zuogesechen und nit gescheiden hat, soll ouch für rat gestellt und wol geschuolet werden1533 Zürich/SchweizId. VIII 625Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons