Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgebäude

Schulgebäude

, n.

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zum Schulunterricht genutztes Gebäude, Haus; meist mit einer Dienstwohnung für den Schulmeister (I) 
  • das ... die kirchen, schul- vndt pfarrgebewde trewlich in acht genommen werden
    1632 DZKirchR. 11 (1902) 454
  • das schulgebäude errichten und unterhalten die associirten gemeinden
    1736 Preußen/SchulO.(Vormbaum) III 356
  • [der] visitation derer pfarr-, schul- und anderer geistlichen gebaͤude ... haben sich weder die geistlichen noch schulbedienten zu entziehen
    1777 CSax. I 1048
  • unterhaltung der schulgebaͤude: die vorhandenen schulhaͤuser muͤssen entweder auf kosten des kirchenguts oder der buͤrgerschaft und pfarrgemeinden erhalten und wiederhergestellt werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 148
  • schulgebaͤude sollen von den kirchen- und pfarrgebaͤuden abgesondert seyn
    1790 LexÖstVerordn. 277
  • schulgebäude genießen eben die vorrechte wie die kirchengebäude
    1794 PreußALR. II 12 § 18
  • die sanitaͤtspolicey ... ist verbunden, fuͤr die der gesundheit der jugend gemaͤße einrichtung der schulgebaͤude zu sorgen
    1802 v.Berg,PolR. II 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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