Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgebäude
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, n.
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zum Schulunterricht genutztes Gebäude, Haus; meist mit einer Dienstwohnung für den Schulmeister (I)
- das ... die kirchen, schul- vndt pfarrgebewde trewlich in acht genommen werden1632 DZKirchR. 11 (1902) 454
- das schulgebäude errichten und unterhalten die associirten gemeinden1736 Preußen/SchulO.(Vormbaum) III 356Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [der] visitation derer pfarr-, schul- und anderer geistlichen gebaͤude ... haben sich weder die geistlichen noch schulbedienten zu entziehen1777 CSax. I 1048Faksimile - in Google Books
- unterhaltung der schulgebaͤude: die vorhandenen schulhaͤuser muͤssen entweder auf kosten des kirchenguts oder der buͤrgerschaft und pfarrgemeinden erhalten und wiederhergestellt werden1785 Fischer,KamPolR. I 148Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schulgebaͤude sollen von den kirchen- und pfarrgebaͤuden abgesondert seyn1790 LexÖstVerordn. 277Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- schulgebäude genießen eben die vorrechte wie die kirchengebäude1794 PreußALR. II 12 § 18
- die sanitaͤtspolicey ... ist verbunden, fuͤr die der gesundheit der jugend gemaͤße einrichtung der schulgebaͤude zu sorgen1802 v.Berg,PolR. II 177Faksimile - in Google Books