Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgehen
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Schulgefängnis
Schulgehen
, n.
I
wie Schulgang
- an dem schuelgehen [ist] den armen kindern ein mehrers gelegen..., alß den eltern an jhren gensen1619 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 217Faksimile - in Google Books
- [auch Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, sollen gehalten seyn,] das schulgeld zu besserem unterhalt des schulmeisters herzugeben ... von jedem kind, welches zum schulgehen alt und tüchtig gnug1684 Lippe/SchulO.(Vormbaum) II 682Faksimile - in Google Books
- vom schulgehen: es sollen die kinder taͤglich zweymal in die schul gehen ... und darinn verharren 3 stund1752 HallSchulO. 14
- der kreis-director [soll] ... alle aeltern anhalten ..., ihre kinder in die unentgeltliche schule vom vierten jahre an so lange zu schicken, bis sie in dem halbjaͤhrigen examen durch die polizey vom fernern schulgehen dispensirt seyn werden1793 Krünitz,Enzykl. 61 S. 446
II
Gehen zur Schule (I)
- sollen die kinder ..., so vor dem schulgehen noch was zeit übrig, ein jedes ... auff seine lection sich gefast machen1642/85 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) II 347Faksimile - in Google Books