Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgehilfe
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Schulgehilfe
, m.
Hilfslehrer an einer Schule (I); auch: angehender, noch in Ausbildung befindlicher Lehrer
bdv.:
Schulgeselle (I)
- soll der schulmeister ... bedacht sein, daß die itzigen schulgehülfen der musica gewahrnehmen1545 Gurlitt,JohWalter 46
- daß ... kein schulgehilfe, wenn er auch eines schullehrers sohn ist, auf einen wirklichen schuldienst anspruch machen duͤrfeKöniglich-Baierisches Regierungsblatt (München 1806) 388
- die fortschreitende paͤdagogische ausbildung der ... angestellten schulgehuͤlfen und schullehrlinge1806 SammlBadStBl. II 187
- schulgehilfen: ... wo die zahl der schuͤler zu groß ist ..., [sind] den foͤrmlich angestellten lehrern aushilfslehrer beyzugeben, denen das noͤthige diensteinkommen ... von den gemeinden selbst auszumitteln ist1814 RepStaatsVerwBaiern IV 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)