Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgeld
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Schulgebet
Schulgefälle
Schulgefängnis
Schulgehen
Schulgehilfe
Schulgeld
, n.
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von den Eltern schulreifer Kinder an den Schulbetreiber (Schulherrn (I)) oder direkt an den Schulmeister (I) regelmäßig zu zahlender Geldbetrag, zT. auch zu zahlen, wenn die Kinder die Schule nicht besuchen; dient ua. zur Bezahlung der Lehrkräfte; für arme Kinder häufig aus Spenden oder aus der Kirchenkasse finanziert
bdv.:
Austreibgeld (II),
Austreibheller,
Lehrgeld (I 2),
1Past (II),
Pretium (II),
Schuldebit,
Schülergeld (I),
Schülerlohn (I),
Schulgefälle,
Schulgroschen,
Schullohn,
Schulmeistergeld,
Schulpflicht,
Schulpretium,
Schulrecht (I),
Schulrente,
Schultaxe
- des schulmeisters recht vnd gesaczt lon vmb alles schulgelt1350 Siegl,Eger 93Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- soe sal elck schoelre van onser borgher kijnder toe schoelghelde gheuen seuendehalue brede Hasselder placken des yaers1399/1415 ZwolleStB. 116
- van der schepen kindere ensall hie [Schulmeister] geyn loen noch scholegelt nehmen1425 Wesel/Nyström,Schul. 156
- dat onsere burgere kijnder onverbonden sullen wesen, den meister enich past off ander gelt to gheven tot oeren schoelgelde1445 Dresden/Nyström,Schul. 172
- sullen die kinder tot elker termijn voir haer schoelgelt geven twaelf stuvers1465 Fruin,Dordrecht I 326Faksimile (ca. 153 KB)
- soll der rath ordnung machen, wivil schulgelts ein jeder schuler des jahrs in die schule geben soll1540 Berlin/Sehling,EvKO. III 158Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- de arme jöget eren scholgeldt överst betalet de gemeine ut den armen geldern1544 Kirkehistoriske Samlinger III/5 (Kopenhagen 1884) 156
- wöllen wir, das das schulgelt an jedem orth dem schulmeister zu seiner vnderhaltung pleiben soll1559 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) I 96Faksimile - in Google Books
- daß der armen leute kinder, so zur bezahlung des schulgeldes unvermuͤgend seyn, ... sollen frey seyn und nichts geben1567 Rhode,Saml. 116
- to scholgeld sollen sie [Schulmeister] boven ehr verordneten jaergelt van jedern jungen einen halven rycksdaler ... genieten1596 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 521Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß ihnen [schulmeister] ihr salarium und das geringe und sauer verdiente schulgeld zu rechter zeit ... entrichtet werde1597 HadelnPriv. 131Faksimile (ca. 137 KB)
- schuldienst: 1/10 teil am großen fruchtzehenden ..., 5 fl. ständiges schulgelts, und seind hiemit die kinder deß schulgelts befreit1605 KirchheimW. 252
- von deß hospitals järlichen intraden ... den armen schuolern das quatemberlich schuolgelt für ein almuoßen zuo lüferen1614 LaufenburgStR. 231Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es sollenn die magdelein ihrer schulmeisterin gehorsam sein ..., auch mit dank zu rechter zeitt das schulgeldt gebenn1614 Schaumburg/SchulO.(Vormbaum) II 105Faksimile - in Google Books
- daß die praeceptores und schul-collegen ihre verordnete salaria richtig und ohne klage überkommen, ihnen auch ... das verordnete schulgeld gegeben werden möge1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 500Faksimile - in Google Books
- [auch Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, sollen gehalten seyn,] das schulgeld zu besserem unterhalt des schulmeisters herzugeben ... von jedem kind, welches zum schulgehen alt und tüchtig gnug1684 Lippe/SchulO.(Vormbaum) II 682Faksimile - in Google Books
- das schulgeld für [arme kinder] ... kann aus jeden orts kirchen- und armenmitteln ... genommen werden1752 SammlVerordnHannov. II 755Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] schul-geld oder schul-lohn1765 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) III 576Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... eltern die freyheit haben sollen, ihre kinder ohne doppeltes schulgeld zu bezahlen demjenigen schulmeister ... zu schicken, zu dem sie das meiste vertrauen haben1783 LVerordnLippe III 84Faksimile - in Google Books - in Google Books
- das schulgeld fuͤr arme kinder [ist], wo keine freyschulen sind, ... auf das zeugniß des pfarrers aus den kirchen zu bezahlen1784 VerordnAnhDessau I 154Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schulkollegen und schulmeister haben [im preußischen] armer leute kinder umsonst zu unterrichten oder sie muͤssen bloß fuͤr das schulgeld und den unterhalt gemiethet werden1785 Fischer,KamPolR. I 141Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rückständig gebliebenes schulgeld, so wie bey gemeinen schulen, der zum unterhalte des schullehrers zu leistende beytrag, genießen, bey einem über das vermögen der aeltern entstandenen concurs, das in der concursordnung näher bestimmte vorrecht1794 PreußALR. II 12 § 66
- von jenen kindern, welche die oͤffentliche schulen nicht besuchen, [wird] das gewoͤhnliche schulgeld doppelt eingebracht1795 KurpfSamml. V 311Faksimile - in Google Books
- von kindern, die unter dem 6ten jahre zur schule gehalten werden, [soll] kein schulgeld gefordert werden1806 Schlegel,HannovKR. V 208
- [jüdische Kinder sollen] das schulgeld gleich christenkindern dahin [ortsschulen] entrichten1809 SammlBadStBl. I 683
- jeder juͤdische hausvater ..., dessen kinder ... nicht durch gepruͤfte und bestaͤtigte juͤdische schullehrer den gehoͤrigen unterricht erhalten, ... soll ... seine kinder ... in die oͤffentlichen schulen ... schicken und das gesetzliche schulgeld ... bezahlen1810 GesAnhBernb. III 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)