Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgerechtigkeit

Schulgerechtigkeit

, f., Schulengerechtigkeit, f.


I Patronat, Schutz- und Schirmherrschaft über eine oder mehrere Schulen (I); verbunden mit dem Recht der Schulbestellung 
  • darmit ... wir in unser lankwarenden schole- und kerchen-gerechticheiden mit fürstlichen gnaden schutzet und handhavet mogen werden
    1583 Wildeshausen/MittSchulg. 4 (1894) 191
  • daß wir sie, unsere unterthanen ..., ihrer kirchen- und schulgerechtigkeit, jure patronatus, [gnaͤdiglich schuͤtzen wollen]
    1585 HadelnPriv. 104
  • ahn irer f.g. herbrachte schollgerechtigkeit hiedorch nichtz afgebrochen
    1586 JbWestfKG. 1 (1899) 147
  • weil eß ... mit deren van der ritterschaft kirchen- und schuellrechten und -gerechtigkeiten in ihren herligkeiten keinen streit hat, so werden dieselbe bey ihren exercitiis der freyen kyrch- und schuelbestellungen billig ... gelaßen
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 424
II Privileg, Unterricht zu halten und dafür Schulgeld einzunehmen; hier: die erwartbaren Einnahmen daraus
  • kein schulmeister soll bey verlust seines dienstes sich unterfangen, ... auf seine schulgerechtigkeit einiges geld aufzunehmen und selbige dagegen zur hypothec einzusetzen
    1765 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) III 572f.
III Regelwerk der Schuljunker 
  • [Übschr.:] schullen-gerechtigkeyt zu Lorch
    15./16. Jh. F.C. Altenkirch, Lorch im Rheingau (ebd. 1926) 34
unter Ausschluss der Schreibform(en):