Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgut

Schulgut

, n., Schulengut, n.

(Immobiliar-)Vermögen, Grundeigentum einer Schule (I) 
  • das ... die kirchen vnd schulengüter nicht vorruckt werden
    1576 ZMarienwerder 36 (1898) 47
  • [Übschr.:] von den kirchen-, schulen-, hospitalien-, kasten- vnd dergleichen guͤtern, renthen, zinsen vnd gerechtigkeit
    1657 HessSamml. II 456
  • hätte derselbe [rektor] das schul-guth und haus in gutem stande ... zu erhalten
    1773 Dresbach,Halver 388
  • die verwaltung der kirchen-guͤther, unter welcher benennung ... auch hospital-, pfarr- und schul-guͤther zu verstehen sind, hat ihren grund ... darinn, daß ein pfarrer, schul- oder anderer kirchendiener dergleichen guͤther als ein besoldungsstuͤck benutzt
    1785 Ledderhose,HessKR. 456
  • so werden auch ... diejenigen kirchen, pfarr- und schulenguͤter, welche sogar in geschlossenen zur unumschraͤnkten vogteilichkeit gehoͤrigen vogteidistricten liegen, dieser domkapitulischen oder probsteilichen gerichtbarkeit unterworfen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 66
  • daß es bey kirchen- und schulen-guͤter einer eintragung der davon an kirchen- und schulbediente zu leistenden abgaben in keinem falle beduͤrfe
    1792 NCCPruss. IX 1104
  • die unterrichter sorgen ... mit den uͤbrigen provisoren fuͤr die erhaltung und verwaltung der kirchen- und schul-guͤter 
    1799 Hagemann,PractErört. II 50
  • allen religions-theilen ohne ausnahme wird der ausschließliche und vollkommene besitz der pfarr-, schul- und kirchen-guͤter ... bestaͤtigt
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 369
  • besteuerung der pfarr- und schulguͤter 
    1815 SammlBadStBl. III 243
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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