Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schulhalten

schulhalten

, v.

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erteilen von Unterricht (in einer Schule (I)), unterrichten
  • das ich das bemelt jar schulhalten vnd alle die, so gern zu mir gän wöllen, getrúwlich vnnderwysen [sol]
    1482 SchrBodensee 38 (1909) 97
  • söllichs gewerbs vnd schulhaltens 
    1484 Augsburg/Nyström,Schul. 148
  • rechtes schulhalten erfordert, daß der praeceptor unverdrossen sey
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 239
  • von kirchendienern, die prediger vnd eltisten zu fragen: ob dieselbe ... mit ... schul halten auff doͤrffern ... der gebuͤhr ein gnuͤgen thun
    1657 HessSamml. II 539
  • das fahrlässig vnd vnordentliche schulhalten 
    1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 477
  • mögen die praeceptores das schulhalten vom palmtag an ... biß nach den osterlichen feyertagen ... einstellen
    1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 481
  • das uncatholische schulhalten ist eine ... abgeschaffte sach
    1669 ZSchles. 3 (1860/61) 138
  • das schuhlhalten in S. kömmt dem küster zu, nicht dem schäffer
    1670 CöllnKons. 401
  • es muß sich niemand des schulhaltens eigenmächtig anmaßen
    1738 Berlin/SchulO.(Vormbaum) III 440
  • schulmeister und schulmeisterinnen ..., die sich nicht [zur Amtsbestätigung bei dem ministerio] melden, denen wird ... das schulhalten gelegt werden
    1738 Berlin/SchulO.(Vormbaum) III 441
  • schulhalten: dieses soll von den schulmeistern nicht ihren weibern uͤberlassen werden, wohl aber koͤnnen sie sich zur mithuͤlfe ... zwey groͤssere knaben ... abrichten
    1803 Philipp,WBSächsKR. 464
unter Ausschluss der Schreibform(en):