Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulhaltung
Artikel davor:
Schulgeselle
(Schulgesellenwohnung)
Schulgesellschaft
Schulgesetz
Schulgestiftseinkommen
Schulgroschen
Schulgut
schulhalten
Schulhalter
Schulhalterin
Schulhaltung
, f.
I
(Finanzierung von) Instandhaltung und Betrieb einer Schule
bdv.:
Schulenunterhaltung
- daß alle haußgesäß ..., sie mögen kinder haben oder nicht, zur schulhaltung quartal weiß geben1697 Olm-AlgesheimRQ. 38
II
Abhalten von Schulunterricht, Ausübung des Lehrerberufs
- es soll hinfür keiner zur teutschen schulhaltung zugelassen werden, welcher ein handwerk kann oder dasselbe zu treiben qalifizirt wär1587 ZSchwabNeuburg 23 (1896) 207
- den organisten und küstern, welchen die information in der kirchspielsschule oblieget, [soll] eine räumliche gelegenheit zur schulhaltung verschaffet werden1745 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 446Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)