Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulhaupt
Artikel davor:
Schulgesellschaft
Schulgesetz
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Schulgroschen
Schulgut
schulhalten
Schulhalter
Schulhalterin
Schulhaltung
Schulhandlung
Schulhaupt
, n.
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wie Schulrektor
- einer aus ... den collegis vnd knaben, solchen newen schuldiener commendieren vnd sie vormanen soll, das sie inen für ihren collegam vnd praeceptorem erkennen vnd (do es ein rector ist) für ihr schulheupt erkennen vnd ehren sollen1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 81