Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulhaupt

Schulhaupt

, n.

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wie Schulrektor 
  • einer aus ... den collegis vnd knaben, solchen newen schuldiener commendieren vnd sie vormanen soll, das sie inen für ihren collegam vnd praeceptorem erkennen vnd (do es ein rector ist) für ihr schulheupt erkennen vnd ehren sollen
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 81