Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulholz
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Schulherr
Schulherrei
Schulherrenamt
Schulherrensäckel
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Schulholz
, n.
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Brennholz für eine Schule (I), zT. auch für die Lehrerwohnung; häufig von den Schülern mitzubringen oder über das Holzgeld (III 1 d) finanziert
vgl.
Schulofen
- das benöthigte schul-holtz [möge] in zeiten und dürre angeschaffet ... werden1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 493Faksimile - in Google Books
- wegen des schulholzes erachtet man füglicher zu sein, wenn die knaben ... das holzgeld und zwar zeitig einbringen1691 Merschel,Rawitsch 108
- [famulus soll] achtung geben ..., damit das schul-holtz von niemandem ... gestohlen noch verschleppet werde1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [visitationsfragen an den schulmeister:] ... ob ihm das schulholz zu rechter zeit ... geliefert werde1797 BadKirchInstr. 341
- der gemeinschaftliche lehrer ... genießt außer dem schulgeld und schulholz oder holzgeld von allen kindern auch die bisher fixirten gehalte1810 SammlBadStBl. II 171