Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulholz

Schulholz

, n.

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Brennholz für eine Schule (I), zT. auch für die Lehrerwohnung; häufig von den Schülern mitzubringen oder über das Holzgeld (III 1 d) finanziert
vgl. Schulofen
  • das benöthigte schul-holtz [möge] in zeiten und dürre angeschaffet ... werden
    1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 493
  • wegen des schulholzes erachtet man füglicher zu sein, wenn die knaben ... das holzgeld und zwar zeitig einbringen
    1691 Merschel,Rawitsch 108
  • [famulus soll] achtung geben ..., damit das schul-holtz von niemandem ... gestohlen noch verschleppet werde
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 209
  • [visitationsfragen an den schulmeister:] ... ob ihm das schulholz zu rechter zeit ... geliefert werde
    1797 BadKirchInstr. 341
  • der gemeinschaftliche lehrer ... genießt außer dem schulgeld und schulholz oder holzgeld von allen kindern auch die bisher fixirten gehalte
    1810 SammlBadStBl. II 171