Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulinspektor

Schulinspektor

, m.

Verantwortlicher für die Schulvisitation, Schulaufseher; in evang. Ländern vom Konsistorium (II) beauftragt
  • er [schulmeister] soll sich ... von der schule ... ohne erlaubniß des pfarrherrens und verordneten schul-inspectorn [nicht] absentiren
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 253
  • alle dy jenige, so solche officia [rectore oder conrectore] bedinen wollen, ... [sollen] unserm schul-inspectori zu einem scharffen examine zugeschikt werden
    1651 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 422
  • schul-examina und visitationes [obliegen] ... denen, die absonderlich zu scholarchen und schul-inspectoren verordnet sind
    1752 SammlVerordnHannov. II 747
  • ist dem schul-inspektor -- der auftrag zu ertheilen, die schullehrer ... auf eine bedienstung [zu pruͤfen]
    1808 Reyscher,Ges. IX 144
  • die schul-inspektoren sollen sich bemuͤhen, daß bei den volksschulen schulgaͤrten angelegt werden
    1808 RepStaatsVerwBaiern IV 122
  • pflicht der schulinspectoren und lehrer, auf das sittliche betragen der schuljugend außer der schule genaue obacht zu nehmen
    1811 GesAnhBernb. III 250
unter Ausschluss der Schreibform(en):