Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuljugend
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Schuljahr
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, f.
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Gesamtheit der Schüler (I)
- sollen die inspectores der schuljugent mit einem christlichen gutten exempel des glaubens vnd lebens vorgehen1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 82
- vor nöthig erachtet ..., die alten höchstnöthigen ordnungen der schuljugend von neuem zu übersehen1673 Liegnitz/SchulO.(Vormbaum) II 651Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] edictum, wie es ratione der schul-jugend mit dem scrutinio ingeniorum auch conferirung der stipendien gehalten werden soll1722 BrschwLO. I 875Faksimile - in Google Books
- haben die schul-meister ... nur dergleichen bücher ... ihrer schul-jugend zum gebrauch zu verstatten, welche vom chur.-fürstl. konsistorio geordnet ... werden1735 Hildesheim/SchulO.(Vormbaum) III 353Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in bestraf- und züchtigung der ihm [rektor] anvertrauten schuljugend soll er zwar allen ernst, jedoch auch klugheit und sanftmuth beweisen1773 Dresbach,Halver 387
- pflicht der schulinspectoren und lehrer, auf das sittliche betragen der schuljugend außer der schule genaue obacht zu nehmen1811 GesAnhBernb. III 250Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)